Allgemeine Tarifbestimmungen
Allgemeine Tarifbestimmungen Ski amadé 2026/2027
1. Es gelten die allgemeinen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen der Ski amadé GmbH und der jeweiligen Mitgliedsgesellschaften (in der Folge: „Mitgliedsgesellschaften“) des Skiverbunds Ski amadé (in der Folge „Ski amadé“) sowie beim Online-Ticketerwerb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des von der Ski amadé GmbH betriebenen Online Ticketshops. Für einzelne Produkte, insbesondere für Skipässe mit langer Gültigkeitsdauer, gelten ergänzend spezifische Bedingungen.
Die jeweiligen Bestimmungen sind auf den jeweiligen Websites abrufbar und vor Ort ausgehängt. Mit dem Erwerb eines Skipasses anerkennt der Fahrgast die genannten Bestimmungen und verpflichtet sich dieselben einzuhalten. Die jeweils aktuellen Mitgliedsgesellschaften sind abrufbar unter https://www.skiamade.com/agb.
2. Skipässe ab 2 Tagen Gültigkeitsdauer sind, ausgenommen Sonderskipässe, in allen Skigebieten von Ski amadé, Skipässe bis zu einem Tag Gültigkeit nur im jeweils ausgewählten und darauf ausgewiesenen Gebiet, während der jeweiligen Anlagenbetriebszeit gültig. Das jeweilige zur Verfügung stehende Angebot ergibt sich (tages)aktuell an den jeweiligen Kassen, an den elektronischen Panoramatafeln, aus den jeweiligen Infokanälen des Skigebietes und bei den jeweiligen Aufstiegshilfen sowie auch aus dem Internet. Mehrtageskarten gelten nur an aufeinanderfolgenden Tagen.
Die Mitgliedsgesellschaften betreiben ihre jeweiligen Seilbahn- und Liftanlagen sowie Pisten jeweils eigenverantwortlich und rechtlich selbständig. Der Erwerb eines Skipasses ab 2 Tagen Gültigkeitsdauer berechtigt den Fahrgast zur Benutzung der von Ski amadé umfassten Skigebiete, der konkrete Beförderungsvertrag kommt aber jeweils mit jener Mitgliedsgesellschaft zustande, deren Anlagen und Pisten gerade benützt werden. Es wird in diesem Fall kein Beförderungsvertrag mit Ski amadé abgeschlossen.
Die allfällige Haftung gegenüber den Fahrgästen, sei es aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, für Vorfälle aus bzw. beim Betrieb und der Benützung der Seilbahn- und Liftanlagen sowie Pisten, trifft daher ausschließlich jenes Seilbahn- bzw. Liftunternehmen, in dessen Skigebiet sich der Vorfall ereignet. Eine Haftung der übrigen Mitgliedsgesellschaften besteht nicht.
3. Mit dem Kauf eines namensbezogenen Skipasses werden zu Kontrollzwecken, zur Vermeidung von missbräuchlicher Kartenverwendung sowie zum Zwecke der Kundenbetreuung persönliche Daten des Karteninhabers verarbeitet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten beim namensbezogenen Skipass erfolgt zur Erfüllung des Beförderungsvertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und zur Verhinderung missbräuchlicher Kartennutzung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Die personenbezogenen Daten werden nach Zweckerfüllung, spätestens aber drei Jahre nach Ende der Gültigkeitsdauer, gelöscht. Zu den oben genannten Zwecken werden die persönlichen Daten des Karteninhabers an die Ski amadé GmbH und an die Mitgliedsgesellschaften weitergeleitet.
Information gemäß DSGVO Art. 13/14 („Photocompare“)
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Zutrittskontrolle ein Referenzfoto des Kunden/ der Kundin beim erstmaligen Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt wird. Dieses Referenzfoto wird durch das Liftpersonal mit denjenigen Fotos verglichen, welche bei jedem weiteren Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt werden. Das Referenzfoto wird sofort nach Ablauf der Gültigkeit der Liftkarte gelöscht, die sonstigen Fotos spätestens 30 Minuten nach dem jeweiligen Durchschreiten eines Drehkreuzes. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit besteht, Liftkarten zu erwerben, welche technisch so konfiguriert sind, dass beim Durchschreiten des Drehkreuzes kein Foto angefertigt wird, hierbei jedoch mit Stichprobenkontrollen durch das Liftpersonal gerechnet werden muss.
4. Der Skipass ist personenbezogen und nicht übertragbar. Ab dem 9-Tage-Skipass jedenfalls und für bestimmte weitere Berechtigungen ist ein Lichtbild erforderlich. Jedenfalls ab dem 2-Tage-Skipass werden Skipassberechtigungen ausschließlich auf elektronischen Datenträgern ausgegeben. Für elektronische Datenträger (KeyCard), welche an Kassen von Ski amadé ausgegeben werden, ist ein Pfand von € 3,-- zu leisten. Das an Kassen von Ski amadé entrichtete Pfandentgelt wird bei Rückgabe des funktionsfähigen und mechanisch nicht beschädigten Datenträgers zur Gänze rückerstattet.
5. Alle Fahrberechtigungen werden an den mit elektronischen Kontrollsystemen ausgestatteten Zutrittsstellen automatisch und an Zutrittsstellen ohne solche Systeme per Augenschein kontrolliert.
6. Fahrausweise, ob als Barcode- oder elektronisches Ticket (KeyCard), sind bei Stichprobenkontrollen in den Kontrollzonen der Anlagen, sowie im Bereich der Talstation, Kassen und Parkplätze dem jeweiligen Kontrollorgan zur visuellen Kontrolle vorzuweisen. Fahrausweise sind auf Verlangen auch den ausgewiesenen mobilen Kontrollorganen in den Skigebieten vorzulegen. Die Kontrollorgane sind berechtigt, missbräuchlich verwendete Skipassberechtigungen einzuziehen.
7. Wer eine Beförderungsleistung mit Seilbahn- und Liftanlagen ohne gültigen Fahrausweis in Anspruch nimmt, macht sich nach österreichischem Recht strafbar. Übertretungen werden mit Anzeige geahndet. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche durch Ski amadé oder dessen Mitgliedsgesellschaften bleibt unberührt.
8. Skipässe gelten - soweit in den Tarifbestimmungen nicht ausdrücklich anders angegeben - als personenbezogene, nicht übertragbare Beförderungsausweise. Sie dürfen ausschließlich von der Person benützt werden, für die sie ausgestellt oder erworben wurden. Der Skipass ist sorgfältig zu verwahren und vor unbefugter Benützung zu schützen. Die Weitergabe eines nicht übertragbaren Skipasses an Dritte ist unzulässig.
9. Die Benützung eines nicht übertragbaren Skipasses durch eine andere Person sowie die unzulässige Weitergabe eines solchen Skipasses an Dritte gelten als Missbrauch. In diesen Fällen ist der Skipass ungültig.
10. Die jeweilige Mitgliedsgesellschaft ist berechtigt, im Rahmen von Zutritts- und Liftkontrollen die Identität von Skipassinhabern mittels amtlichen Lichtbildausweises oder anderer geeigneter Legitimation zu überprüfen. Kann die Identität nicht nachgewiesen werden oder besteht begründeter Verdacht, dass der Skipass von einer nicht berechtigten Person verwendet wird, darf der Skipass als ungültig behandelt werden.
11. Bei festgestelltem Missbrauch ist das Seilbahnunternehmen berechtigt, den Skipass gegen Bestätigung der Abnahme ersatzlos einzuziehen, die betroffene Person von der weiteren Beförderung im Skigebiet auszuschließen und ein Aufzahlungsentgelt bis zur Höhe eines Tagesskipasses zum jeweils gültigen Volltarif sowie einen angemessenen Zuschlag gemäß den jeweils kundgemachten Tarifbestimmungen einzuheben. Sofern kein abweichender Zuschlag in den Tarifbestimmungen kundgemacht wurde, gilt ein Zuschlag in Höhe von
EUR 100,00.
12. Die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS) haben uneingeschränkte Gültigkeit. Rücksichtsloses Verhalten oder sonstige grobe Verstöße gegen diese Verhaltensregeln oder die allgemeinen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen haben den ersatzlosen Entzug der Berechtigung sowie den Beförderungsausschluss zur Folge und werden gegebenenfalls mit Anzeige geahndet. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche durch Ski amadé oder dessen Mitgliedsgesellschaften bleibt unberührt.
13. Die Einhaltung der jeweils behördlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung einer Pandemie sowie sonstiger allgemeingültiger Gesetze und Verordnungen liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. Sollte der Kunde behördlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht einhalten können oder wollen, so darf seine Beförderung nicht erfolgen (Informationen https://www.skiamade.com). Der Kunde verzichtet im Fall von gegen ihn verhängten gerichtlichen oder Verwaltungsstrafen aufgrund des Verstoßes gegen geltendes Recht auf jeglichen Regress gegenüber Ski amadé oder Mitgliedsgesellschaften.
14. Nachträglicher Umtausch oder Änderung der Gültigkeitsdauer einer Skipassberechtigung ist nicht möglich. Kein Ersatz bei Verlust, Diebstahl oder vergessenen Fahrausweisen (Datenträger).
15. Kinder bis zu einer Körpergröße von 125 cm oder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen Seilbahnen und Liftanlagen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson benützen, soweit die anlagenspezifischen Beförderungsbedingungen keine andere Regelung vorsehen. Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und über besondere Übung bei der Benützung von Schleppliften verfügen, dürfen Kinder - unabhängig von der Körpergröße - begleiten. Das Mit-Sich-Tragen von Kleinkindern ist bei Schleppliften verboten. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Anlage.
16. Für Bergung und Transport nach Pistenunfällen ist ein Bergekostenbeitrag zu leisten. Im Falle eines Unfalles entscheidet das Pisten- und Rettungsteams über die erforderlichen Rettungsmaßnahmen, wobei die Verunfallten, sofern im Einzelfall möglich, über die angedachten Maßnahmen informiert werden. Die Höhe der Bergekosten wird von der jeweiligen Mitgliedsgesellschaften festgelegt und ist vom Verunfallten zu tragen.
17. Gesonderte Fahrausweise für FußgängerInnen sind nur gültig für die Beförderung ohne Wintersportausrüstung. FußgängerInnen dürfen Skiabfahrten nicht betreten. Rodeln ist auf Skiabfahrten nicht gestattet. Skipässe berechtigen nicht zur Nutzung bei Rodelbetrieb am Abend, Nachtskilauf sowie für Sonderfahrten bei Veranstaltungen.
Für Pistengeher (mit Wintersportausrüstung) gelten gesonderte Tarif- und Beförderungs-bestimmungen je nach regions- und skigebietsspezifischen Gegebenheiten. Die Mitgliedsgesellschaften haben das Recht, den Pistengehern bei Nichteinhaltung der Beförderungsbestimmungen die Benützung der Pisten zu untersagen.
Fahrpreisermäßigungen erhalten Jugendliche der Geburtsjahrgänge 2008, 2009, 2010 und Kinder welche 2011 oder später geboren sind sowie Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung ab 70 % (ausgenommen ALL-IN Cards und bereits ermäßigte Tarife). Im Übrigen gelten die veröffentlichten Skipasspreise. Für die Inanspruchnahme von ermäßigten Tarifen (z.B. Kind, Jugend, U25, Behinderung) ist ein gültiger Altersnachweis (insbesondere amtlicher Lichtbildausweis oder eine anerkannte Jugendkarte) bzw. im Falle der Inanspruchnahme einer Ermäßigung aufgrund von Behinderung ein Behindertenausweis mitzuführen und auf Verlangen des Kontrollpersonals vorzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann die Ermäßigung verweigert und der Tarif auf den jeweils anwendbaren Vollpreis umgestellt werden. Im Falle des Missbrauches oder Missbrauchsversuches erfolgt eine Anzeige. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche durch Ski amadé oder dessen Mitgliedsgesellschaften bleibt unberührt. Kleinkinder (2021 und später geboren): gesonderte Tarif- und Beförderungs-bestimmungen je nach regions- und skigebietsspezifischer Gegebenheit.
18. Die Skipisten sind, ausgenommen jene mit öffentlichem Nachtskilauf, täglich ab 17.00 Uhr bis 8.00 Uhr gesperrt und dürfen während dieser Zeit weder betreten noch befahren werden. Während dieser Sperrzeit erfolgt keine Gefahrensicherung. Es besteht Verletzungsgefahr durch Pistenbearbeitung, Windenseile, Schneeerzeugung und freiliegende Kabel und Schläuche.
19. Pistensperre für Skitourengeher: Unsere Skipisten sind für Skitourengeher während der Tages- und Nachtzeiten gesperrt, ausgenommen auf den gekennzeichneten Pistentouren-Routen.
20. Die freie Zugänglichkeit des Waldes verlangt besonderes Verantwortungsbewusstsein und verpflichtet zu seinem Schutz. Gemäß Forstgesetz ist das Abfahren mit Wintersportgeräten im Wald und im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Skirouten gestattet. Es ist verboten, Forstkulturen unter 3 m Baumhöhe zu betreten sowie Abfälle und Zigaretten wegzuwerfen. Eine Nichtbeachtung hat Anzeigenerstattung nach dem Forstgesetz und den ersatzlosen Entzug der Berechtigung sowie den Beförderungsausschluss zur Folge.
21. Das Betreiben von Drohnen oder anderen Flugobjekten ist im gesamten Skigebiet untersagt.
22. Irrtum und Druckfehler vorbehalten! Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
23. Das Vertragsverhältnis des Erwerbers eines Skipasses zur Ski amadé GmbH und den Mitgliedsgesellschaften unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Für sämtliche Streitigkeiten wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht im Gebiet der jeweiligen Mitgliedsgesellschaft vereinbart.
Weitere Allgemeine Tarifbestimmungen und Geschäftsbedingungen für spezifische Produkte, darunter die SuperSkiCard, Ski amadé ALL-IN Card Gold, Ski amadé ALL-IN Card White, Ski amadé ALL-IN Card Pistentouren auf https://www.skiamade.com/agb.
Stand: 21.08.2026
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Ski amadé „ALL-IN Card White“ 2026/2027
1. GmbH und der jeweiligen Mitgliedsgesellschaften (in der Folge: „Mitgliedsgesellschaften“) des Skiverbunds Ski amadé (in der Folge „Ski amadé“) sowie beim Online-Ticketerwerb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des von der Ski amadé GmbH betriebenen Online Ticketshops. Diese sind auf den jeweiligen Websites abrufbar und vor Ort ausgehängt. Mit dem Erwerb der ALL-IN Card White anerkennt der Fahrgast die genannten Bestimmungen und verpflichtet sich dieselben einzuhalten. Die jeweils aktuellen Mitgliedsgesellschaften sind abrufbar unter https://www.skiamade.com/agb
2. Die ALL-IN Card White ist nicht vor dem 10.10.2026 und nicht nach dem 02.05.2027 nutzbar. Im Gültigkeitszeitraum sind Karteninhaber während der jeweiligen Öffnungszeiten zur Nutzung aller jeweils in Betrieb befindlicher Seilbahn- und Liftanlagen der Mitgliedsgesellschaften berechtigt. Das jeweilige zur Verfügung stehende Angebot ergibt sich (tages)aktuell an den jeweiligen Kassen, an den elektronischen Panoramatafeln, aus den jeweiligen Infokanälen des Skigebietes und bei den jeweiligen Aufstiegshilfen sowie auch aus dem Internet. Die ALL-IN Card White berechtigt nicht zur Nutzung bei Rodelbetrieb am Abend, bei Nachtskilauf, sowie für Sonderfahrten bei Veranstaltungen.
Die Mitgliedsgesellschaften betreiben ihre jeweiligen Seilbahn- und Liftanlagen sowie Pisten jeweils eigenverantwortlich und rechtlich selbständig. Der Erwerb einer ALL-IN Card White berechtigt den Fahrgast zur Benutzung der von Ski amadé umfassten Skigebiete, der konkrete Beförderungsvertrag kommt aber jeweils mit jener Mitgliedsgesellschaft zustande, deren Anlagen und Pisten gerade benützt werden. Es wird in diesem Fall kein Beförderungsvertrag mit Ski amadé abgeschlossen.
Die allfällige Haftung gegenüber den Fahrgästen, sei es aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, für Vorfälle aus bzw. beim Betrieb und der Benützung der Seilbahn- und Liftanlagen sowie Pisten, trifft daher ausschließlich jenes Seilbahn- bzw. Liftunternehmen, in dessen Skigebiet sich der Vorfall ereignet. Eine Haftung der übrigen Mitgliedsgesellschaften besteht nicht.
3. Mit dem Kauf einer ALL-IN Card White werden zu Kontrollzwecken zur Vermeidung von missbräuchlicher Kartenverwendung sowie zum Zwecke der Kundenbetreuung persönliche Daten des Karteninhabers verarbeitet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten beim namensbezogenen Skipass erfolgt zur Erfüllung des Beförderungsvertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und zur Verhinderung missbräuchlicher Kartennutzung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Die personenbezogenen Daten werden nach Zweckerfüllung, spätestens aber drei Jahre nach Ende der Gültigkeitsdauer, gelöscht. Zu den oben genannten Zwecken werden die persönlichen Daten des Karteninhabers an die Ski amadé GmbH und an die Mitgliedsgesellschaften weitergeleitet.
Information gemäß DSGVO, Art. 13 und Art. 14 zu „Photocompare“
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Zutrittskontrolle ein Referenzfoto des Kunden/ der Kundin beim erstmaligen Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt wird. Dieses Referenzfoto wird durch das Liftpersonal mit denjenigen Fotos verglichen, welche bei jedem weiteren Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt werden. Das Referenzfoto wird sofort nach Ablauf der Gültigkeit der Liftkarte gelöscht, die sonstigen Fotos spätestens 30 Minuten nach dem jeweiligen Durchschreiten eines Drehkreuzes. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit besteht, Liftkarten zu erwerben, welche technisch so konfiguriert sind, dass beim Durchschreiten des Drehkreuzes kein Foto angefertigt wird, hierbei jedoch mit Stichprobenkontrollen durch das Liftpersonal gerechnet werden muss.
4. Die ALL-IN Card White ist personenbezogen und nicht übertragbar. Es ist ein Lichtbild erforderlich. Die ALL-IN Card White wird ausschließlich auf elektronischen Datenträgern ausgegeben. Für elektronische Datenträger (KeyCard), welche an Kassen von Ski amadé ausgegeben werden, ist ein Pfand von € 3,-- zu leisten. Das an Kassen von Ski amadé entrichtete Pfandentgelt wird bei Rückgabe des funktionsfähigen und mechanisch nicht beschädigten Datenträgers zur Gänze rückerstattet.
5. Die Fahrberechtigung wird an den mit elektronischen Kontrollsystemen ausgestatteten Zutrittsstellen automatisch und an Zutrittsstellen ohne solche Systeme per Augenschein kontrolliert.
6. Die ALL-IN Card White ist bei Stichprobenkontrollen in den Kontrollzonen der Anlagen, sowie im Bereich der Talstation, Kassen und Parkplätze dem jeweiligen Kontrollorgan zur visuellen Kontrolle vorzuweisen. Sie ist auf Verlangen auch den ausgewiesenen mobilen Kontrollorganen in den Skigebieten vorzulegen. Die Kontrollorgane sind berechtigt, missbräuchlich verwendete ALL-IN Card White einzuziehen.
7. Wer eine Beförderungsleistung mit Seilbahn- und Liftanlagen ohne gültigen Fahrausweis in Anspruch nimmt, macht sich nach österreichischem Recht strafbar. Übertretungen werden mit Anzeige geahndet. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche durch Ski amadé oder dessen Mitgliedsgesellschaften bleibt unberührt.
8. Skipässe gelten - soweit in den Tarifbestimmungen nicht ausdrücklich anders angegeben - als personenbezogene, nicht übertragbare Beförderungsausweise. Sie dürfen ausschließlich von der Person benützt werden, für die sie ausgestellt oder erworben wurden. Der Skipass ist sorgfältig zu verwahren und vor unbefugter Benützung zu schützen. Die Weitergabe eines nicht übertragbaren Skipasses an Dritte ist unzulässig.
9. Die Benützung eines nicht übertragbaren Skipasses durch eine andere Person sowie die unzulässige Weitergabe eines solchen Skipasses an Dritte gelten als Missbrauch. In diesen Fällen ist der Skipass ungültig.
10. Die jeweilige Mitgliedsgesellschaft ist berechtigt, im Rahmen von Zutritts- und Liftkontrollen die Identität von Skipassinhabern mittels amtlichen Lichtbildausweises oder anderer geeigneter Legitimation zu überprüfen. Kann die Identität nicht nachgewiesen werden oder besteht begründeter Verdacht, dass der Skipass von einer nicht berechtigten Person verwendet wird, darf der Skipass als ungültig behandelt werden.
11. Bei festgestelltem Missbrauch ist das Seilbahnunternehmen berechtigt, den Skipass gegen Bestätigung der Abnahme ersatzlos einzuziehen, die betroffene Person von der weiteren Beförderung im Skigebiet auszuschließen und ein Aufzahlungsentgelt bis zur Höhe eines Tagesskipasses zum jeweils gültigen Volltarif sowie einen angemessenen Zuschlag gemäß den jeweils kundgemachten Tarifbestimmungen einzuheben. Sofern kein abweichender Zuschlag in den Tarifbestimmungen kundgemacht wurde, gilt ein Zuschlag in Höhe von
EUR 100,00.
12. Die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS) haben uneingeschränkte Gültigkeit. Rücksichtsloses Verhalten oder sonstige grobe Verstöße gegen diese Verhaltensregeln oder die allgemeinen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen haben den ersatzlosen Entzug der Berechtigung sowie den Beförderungsausschluss zur Folge und werden gegebenenfalls mit Anzeige geahndet. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche durch Ski amadé oder dessen Mitgliedsgesellschaften bleibt unberührt.
13. Die Einhaltung der jeweils behördlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung einer Pandemie sowie sonstiger allgemeingültiger Gesetze und Verordnungen liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. Sollte der Kunde behördlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht einhalten können oder wollen, so darf seine Beförderung nicht erfolgen (Informationen https://www.skiamade.com). Der Kunde verzichtet im Fall von gegen ihn verhängten gerichtlichen oder Verwaltungsstrafen aufgrund des Verstoßes gegen geltendes Recht auf jeglichen Regress gegenüber Ski amadé oder Mitgliedsgesellschaften.
14. Nachträglicher Umtausch oder Änderung der Gültigkeitsdauer der ALL-IN Card White ist nicht möglich. Kein Ersatz bei Verlust, Diebstahl oder vergessenen Fahrausweisen (Datenträger).
15. Kinder bis zu einer Körpergröße von 125 cm oder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen Seilbahnen und Liftanlagen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson benützen, soweit die anlagenspezifischen Beförderungsbedingungen keine andere Regelung vorsehen. Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und über besondere Übung bei der Benützung von Schleppliften verfügen, dürfen Kinder - unabhängig von der Körpergröße - begleiten. Das Mit-Sich-Tragen von Kleinkindern ist bei Schleppliften verboten. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Anlage.
16. Für Bergung und Transport nach Pistenunfällen ist ein Bergekostenbeitrag zu leisten. Im Falle eines Unfalles entscheidet das Pisten- und Rettungsteams über die erforderlichen Rettungsmaßnahmen, wobei die Verunfallten, sofern im Einzelfall möglich, über die angedachten Maßnahmen informiert werden. Die Höhe der Bergekosten wird von der jeweiligen Mitgliedsgesellschaften festgelegt und ist vom Verunfallten zu tragen.
17. Fahrpreisermäßigungen erhalten Jugendliche der Geburtsjahrgänge 2008, 2009, 2010 und Kinder welche 2011 oder später geboren sind. Im Übrigen gelten die veröffentlichten Skipasspreise. Für die Inanspruchnahme von ermäßigten Tarifen (z.B. Kind, Jugend, U25) ist ein gültiger Altersnachweis (insbesondere amtlicher Lichtbildausweis oder eine anerkannte Jugendkarte) mitzuführen und auf Verlangen des Kontrollpersonals vorzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann die Ermäßigung verweigert und der Tarif auf den jeweils anwendbaren Vollpreis umgestellt werden. Im Falle des Missbrauches oder Missbrauchsversuches erfolgt eine Anzeige. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche durch Ski amadé oder dessen Mitgliedsgesellschaften bleibt unberührt. Kleinkinder (2021 und später geboren): gesonderte Tarif- und Beförderungs-bestimmungen je nach regions- und skigebietsspezifischer Gegebenheit.
18. Die Skipisten sind, ausgenommen jene mit öffentlichem Nachtskilauf, täglich ab 17.00 Uhr bis 8.00 Uhr gesperrt und dürfen während dieser Zeit weder betreten noch befahren werden. Während dieser Sperrzeit erfolgt keine Gefahrensicherung. Es besteht Verletzungsgefahr durch Pistenbearbeitung, Windenseile, Schneeerzeugung und freiliegende Kabel und Schläuche.
19. Pistensperre für Skitourengeher: Unsere Skipisten sind für Skitourengeher während der Tages- und Nachtzeiten gesperrt, ausgenommen auf den gekennzeichneten Pistentouren-Routen.
20. Die freie Zugänglichkeit des Waldes verlangt besonderes Verantwortungsbewusstsein und verpflichtet zu seinem Schutz. Gemäß Forstgesetz ist das Abfahren mit Wintersportgeräten im Wald und im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Skirouten gestattet. Es ist verboten, Forstkulturen unter 3 m Baumhöhe zu betreten sowie Abfälle und Zigaretten wegzuwerfen. Eine Nichtbeachtung hat Anzeigenerstattung nach dem Forstgesetz und den ersatzlosen Entzug der Berechtigung sowie den Beförderungsausschluss zur Folge.
21. Das Betreiben von Drohnen oder anderen Flugobjekten ist im gesamten Skigebiet untersagt.
22. Irrtum und Druckfehler vorbehalten! Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
23. Das Vertragsverhältnis des Erwerbers einer ALL-IN Card White zur Ski amadé GmbH und den Mitgliedsgesellschaften unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Für sämtliche Streitigkeiten wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht im Gebiet der jeweiligen Mitgliedsgesellschaft vereinbart.
Stand: 21.08.2026
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Ski amadé „ALL-IN Card Gold“ 2026/2027
- Es gelten die allgemeinen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen der Ski amadé GmbH und der jeweiligen Mitgliedsgesellschaften (in der Folge: „Mitgliedsgesellschaften“) des Skiverbunds Ski amadé (in der Folge „Ski amadé“) sowie beim Online-Ticketerwerb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des von der Ski amadé GmbH betriebenen Online Ticketshops. Diese sind auf den jeweiligen Websites abrufbar und vor Ort ausgehängt. Mit dem Erwerb der ALL-IN Card Gold anerkennt der Fahrgast die genannten Bestimmungen und verpflichtet sich dieselben einzuhalten. Die jeweils aktuellen Mitgliedsgesellschaften sind abrufbar unter https://www.skiamade.com/agb
- Die ALL-IN Card Gold ist nicht vor dem 10.10.2026 und nicht nach dem 08.10.2027 nutzbar. Im Gültigkeitszeitraum sind Karteninhaber während der jeweiligen Öffnungszeiten zur Nutzung aller jeweils in Betrieb befindlicher Seilbahn- und Liftanlagen der Mitgliedsgesellschaften berechtigt. Das jeweilige zur Verfügung stehende Angebot ergibt sich (tages)aktuell an den jeweiligen Kassen, an den elektronischen Panoramatafeln, aus den jeweiligen Infokanälen des Skigebietes und bei den jeweiligen Aufstiegshilfen sowie auch aus dem Internet. Die ALL-IN Card Gold berechtigt nicht zur Nutzung bei Rodelbetrieb am Abend, bei Nachtskilauf, sowie für Sonderfahrten bei Veranstaltungen.
- Die Mitgliedsgesellschaften betreiben ihre jeweiligen Seilbahn- und Liftanlagen sowie Pisten jeweils eigenverantwortlich und rechtlich selbständig. Der Erwerb einer ALL-IN Card Gold berechtigt den Fahrgast zur Benutzung der von Ski amadé umfassten Skigebiete, der konkrete Beförderungsvertrag kommt aber jeweils mit jener Mitgliedsgesellschaft zustande, deren Anlagen und Pisten gerade benützt werden. Es wird in diesem Fall kein Beförderungsvertrag mit Ski amadé abgeschlossen.
- Die allfällige Haftung gegenüber den Fahrgästen, sei es aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, für Vorfälle aus bzw. beim Betrieb und der Benützung der Seilbahn- und Liftanlagen sowie Pisten, trifft daher ausschließlich jenes Seilbahn- bzw. Liftunternehmen, in dessen Skigebiet sich der Vorfall ereignet. Eine Haftung der übrigen Mitgliedsgesellschaften besteht nicht.
- 3. Mit dem Kauf einer ALL-IN Card Gold werden zu Kontrollzwecken zur Vermeidung von missbräuchlicher Kartenverwendung sowie zum Zwecke der Kundenbetreuung persönliche Daten des Karteninhabers verarbeitet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten beim namensbezogenen Skipass erfolgt zur Erfüllung des Beförderungsvertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und zur Verhinderung missbräuchlicher Kartennutzung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Die personenbezogenen Daten werden nach Zweckerfüllung, spätestens aber drei Jahre nach Ende der Gültigkeitsdauer, gelöscht. Zu den oben genannten Zwecken werden die persönlichen Daten des Karteninhabers an die Ski amadé GmbH und an die Mitgliedsgesellschaften weitergeleitet.
Information gemäß DSGVO, Art. 13 und Art. 14 zu „Photocompare“
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Zutrittskontrolle ein Referenzfoto des Kunden/ der Kundin beim erstmaligen Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt wird. Dieses Referenzfoto wird durch das Liftpersonal mit denjenigen Fotos verglichen, welche bei jedem weiteren Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt werden. Das Referenzfoto wird sofort nach Ablauf der Gültigkeit der Liftkarte gelöscht, die sonstigen Fotos spätestens 30 Minuten nach dem jeweiligen Durchschreiten eines Drehkreuzes. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit besteht, Liftkarten zu erwerben, welche technisch so konfiguriert sind, dass beim Durchschreiten des Drehkreuzes kein Foto angefertigt wird, hierbei jedoch mit Stichprobenkontrollen durch das Liftpersonal gerechnet werden muss.
4. Die ALL-IN Card Gold ist personenbezogen und nicht übertragbar. Es ist ein Lichtbild erforderlich. Die ALL-IN Card Gold wird ausschließlich auf elektronischen Datenträgern ausgegeben. Für elektronische Datenträger (KeyCard), welche an Kassen von Ski amadé ausgegeben werden, ist ein Pfand von € 3,-- zu leisten. Das an Kassen von Ski amadé entrichtete Pfandentgelt wird bei Rückgabe des funktionsfähigen und mechanisch nicht beschädigten Datenträgers zur Gänze rückerstattet.
5. Die Fahrberechtigung wird an den mit elektronischen Kontrollsystemen ausgestatteten Zutrittsstellen automatisch und an Zutrittsstellen ohne solche Systeme per Augenschein kontrolliert.
6. Die ALL-IN Card Gold ist bei Stichprobenkontrollen in den Kontrollzonen der Anlagen, sowie im Bereich der Talstation, Kassen und Parkplätze dem jeweiligen Kontrollorgan zur visuellen Kontrolle vorzuweisen. Sie ist auf Verlangen auch den ausgewiesenen mobilen Kontrollorganen in den Skigebieten vorzulegen. Die Kontrollorgane sind berechtigt, missbräuchlich verwendete ALL-IN Card Gold einzuziehen.
7. Wer eine Beförderungsleistung mit Seilbahn- und Liftanlagen ohne gültigen Fahrausweis in Anspruch nimmt, macht sich nach österreichischem Recht strafbar. Übertretungen werden mit Anzeige geahndet. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche durch Ski amadé oder die Mitgliedsgesellschaften bleibt unberührt.
8. Skipässe gelten - soweit in den Tarifbestimmungen nicht ausdrücklich anders angegeben - als personenbezogene, nicht übertragbare Beförderungsausweise. Sie dürfen ausschließlich von der Person benützt werden, für die sie ausgestellt oder erworben wurden. Der Skipass ist sorgfältig zu verwahren und vor unbefugter Benützung zu schützen. Die Weitergabe eines nicht übertragbaren Skipasses an Dritte ist unzulässig.
9. Die Benützung eines nicht übertragbaren Skipasses durch eine andere Person sowie die unzulässige Weitergabe eines solchen Skipasses an Dritte gelten als Missbrauch. In diesen Fällen ist der Skipass ungültig.
10. Die jeweilige Mitgliedsgesellschaft ist berechtigt, im Rahmen von Zutritts- und Liftkontrollen die Identität von Skipassinhabern mittels amtlichen Lichtbildausweises oder anderer geeigneter Legitimation zu überprüfen. Kann die Identität nicht nachgewiesen werden oder besteht begründeter Verdacht, dass der Skipass von einer nicht berechtigten Person verwendet wird, darf der Skipass als ungültig behandelt werden.
11. Bei festgestelltem Missbrauch ist das Seilbahnunternehmen berechtigt, den Skipass gegen Bestätigung der Abnahme ersatzlos einzuziehen, die betroffene Person von der weiteren Beförderung im Skigebiet auszuschließen und ein Aufzahlungsentgelt bis zur Höhe eines Tagesskipasses zum jeweils gültigen Volltarif sowie einen angemessenen Zuschlag gemäß den jeweils kundgemachten Tarifbestimmungen einzuheben. Sofern kein abweichender Zuschlag in den Tarifbestimmungen kundgemacht wurde, gilt ein Zuschlag in Höhe von
EUR 100,00.
12. Die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS) haben uneingeschränkte Gültigkeit. Rücksichtsloses Verhalten oder sonstige grobe Verstöße gegen diese Verhaltensregeln oder die allgemeinen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen haben den ersatzlosen Entzug der Berechtigung sowie den Beförderungsausschluss zur Folge und werden gegebenenfalls mit Anzeige geahndet. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche durch Ski amadé oder dessen Mitgliedsgesellschaften bleibt unberührt.
13. Die Einhaltung der jeweils behördlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung einer Pandemie sowie sonstiger allgemeingültiger Gesetze und Verordnungen liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. Sollte der Kunde behördlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht einhalten können oder wollen, so darf seine Beförderung nicht erfolgen (Informationen https://www.skiamade.com). Der Kunde verzichtet im Fall von gegen ihn verhängten gerichtlichen oder Verwaltungsstrafen aufgrund des Verstoßes gegen geltendes Recht auf jeglichen Regress gegenüber Ski amadé oder Mitgliedsgesellschaften.
14. Nachträglicher Umtausch oder Änderung der Gültigkeitsdauer der ALL-IN Card Gold ist nicht möglich. Kein Ersatz bei Verlust, Diebstahl oder vergessenen Fahrausweisen (Datenträger).
15. Kinder bis zu einer Körpergröße von 125 cm oder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen Seilbahnen und Liftanlagen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson benützen, soweit die anlagenspezifischen Beförderungsbedingungen keine andere Regelung vorsehen. Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und über besondere Übung bei der Benützung von Schleppliften verfügen, dürfen Kinder - unabhängig von der Körpergröße - begleiten. Das Mit-Sich-Tragen von Kleinkindern ist bei Schleppliften verboten. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Anlage.
16. Für Bergung und Transport nach Pistenunfällen ist ein Bergekostenbeitrag zu leisten. Im Falle eines Unfalles entscheidet das Pisten- und Rettungsteams über die erforderlichen Rettungsmaßnahmen, wobei die Verunfallten, sofern im Einzelfall möglich, über die angedachten Maßnahmen und die voraussichtliche Höhe des Bergekostenbeitrages informiert werden. Die Höhe der Bergekosten wird von der jeweiligen Mitgliedsgesellschaften festgelegt und ist vom Verunfallten zu tragen.
17. Fahrpreisermäßigungen erhalten Jugendliche der Geburtsjahrgänge 2008, 2009, 2010 und Kinder welche 2011 oder später geboren sind. Im Übrigen gelten die veröffentlichten Skipasspreise. Für die Inanspruchnahme von ermäßigten Tarifen (z.B. Kind, Jugend, U25) ist ein gültiger Altersnachweis (insbesondere amtlicher Lichtbildausweis oder eine anerkannte Jugendkarte) mitzuführen und auf Verlangen des Kontrollpersonals vorzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann die Ermäßigung verweigert und der Tarif auf den jeweils anwendbaren Vollpreis umgestellt werden. Im Falle des Missbrauches oder Missbrauchsversuches erfolgt eine Anzeige. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche durch Ski amadé oder dessen Mitgliedsgesellschaften bleibt unberührt. Kleinkinder (2021 und später geboren): gesonderte Tarif- und Beförderungs-bestimmungen je nach regions- und skigebietsspezifischer Gegebenheit.
18. Die Skipisten sind, ausgenommen jene mit öffentlichem Nachtskilauf, täglich ab 17.00 Uhr bis 8.00 Uhr gesperrt und dürfen während dieser Zeit weder betreten noch befahren werden. Während dieser Sperrzeit erfolgt keine Gefahrensicherung. Es besteht Verletzungsgefahr durch Pistenbearbeitung, Windenseile, Schneeerzeugung und freiliegende Kabel und Schläuche.
19. Pistensperre für Skitourengeher: Unsere Skipisten sind für Skitourengeher während der Tages- und Nachtzeiten gesperrt, ausgenommen auf den gekennzeichneten Pistentouren-Routen.
20. Die freie Zugänglichkeit des Waldes verlangt besonderes Verantwortungsbewusstsein und verpflichtet zu seinem Schutz. Gemäß Forstgesetz ist das Abfahren mit Wintersportgeräten im Wald und im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Skirouten gestattet. Es ist verboten, Forstkulturen unter 3 m Baumhöhe zu betreten sowie Abfälle und Zigaretten wegzuwerfen. Eine Nichtbeachtung hat Anzeigenerstattung nach dem Forstgesetz und den ersatzlosen Entzug der Berechtigung sowie den Beförderungsausschluss zur Folge.
21. Das Betreiben von Drohnen oder anderen Flugobjekten ist im gesamten Skigebiet untersagt.
22. Irrtum und Druckfehler vorbehalten! Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
23. Das Vertragsverhältnis des Erwerbers einer ALL-IN Card Gold zur Ski amadé GmbH und den Mitgliedsgesellschaften unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Für sämtliche Streitigkeiten wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht im Gebiet der jeweiligen Mitgliedsgesellschaft vereinbart.
Stand: 21.08.2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen Ski amadé „ALL-IN Card Green“ 2026
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Es gelten die allgemeinen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen der Ski amadé GmbH und der jeweiligen Mitgliedsgesellschaften (in der Folge: „Mitgliedsgesellschaften“) des Skiverbunds Ski amadé (in der Folge „Ski amadé“) sowie beim Online-Ticketerwerb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des von der Ski amadé GmbH betriebenen Online-Ticketshops. Diese sind auf den jeweiligen Websites abrufbar und vor Ort ausgehängt. Mit dem Erwerb der ALL-IN Card Green anerkennt der Fahrgast die genannten Bestimmungen und verpflichtet sich dieselben einzuhalten. Die jeweils aktuellen Mitgliedsgesellschaften sind abrufbar unter https://www.skiamade.com/agb
- Die ALL-IN Card Green ist nicht vor dem 09.05.2026 und nicht nach dem 08.11.2026 nutzbar. Im Gültigkeitszeitraum sind Karteninhaber während der jeweiligen Öffnungszeiten zur Nutzung aller jeweils in Betrieb befindlicher Seilbahn- und Liftanlagen der Mitgliedsgesellschaften berechtigt. Das jeweilige zur Verfügung stehende Angebot ergibt sich (tages)aktuell an den jeweiligen Kassen, an den elektronischen Panoramatafeln, aus den jeweiligen Infokanälen des Skigebietes und bei den jeweiligen Aufstiegshilfen sowie auch aus dem Internet. Die ALL-IN Card Green berechtigt nicht zur Nutzung für Sonderfahrten bei Veranstaltungen.
- Die Mitgliedsgesellschaften betreiben ihre jeweiligen Seilbahn- und Liftanlagen sowie Freizeiteinrichtungen jeweils eigenverantwortlich und rechtlich selbständig. Der Erwerb einer ALL-IN Card Green berechtigt den Fahrgast zur Benutzung der Anlagen der Mitgliedsgesellschaften, der konkrete Beförderungsvertrag kommt aber jeweils nur mit jener Mitgliedsgesellschaft zustande, deren Anlagen gerade benützt werden.
Die allfällige Haftung gegenüber den Fahrgästen, sei es aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, für Vorfälle aus bzw. beim Betrieb und der Benützung der Seilbahn- und Liftanlagen trifft daher ausschließlich jenes Seilbahn- bzw. Liftunternehmen, in dessen Betriebsbereich sich der Vorfall ereignet. Eine Haftung der übrigen Mitgliedsgesellschaften besteht nicht. - Mit dem Kauf einer ALL-IN Card Green werden zu Kontrollzwecken zur Vermeidung von missbräuchlicher Kartenverwendung sowie zum Zwecke der Kundenbetreuung persönliche Daten des Karteninhabers verarbeitet. Diese werden, nach Zweckerfüllung, spätestens aber drei Jahre nach Ende der Gültigkeitsdauer, gelöscht. Zu den oben genannten Zwecken werden die persönlichen Daten des Karteninhabers an die Ski amadé GmbH und an die Mitgliedsgesellschaften weitergeleitet.
Information gemäß DSGVO, Art. 13 und Art. 14 zu „Photocompare“
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Zutrittskontrolle ein Referenzfoto des Kunden/der Kundin beim erstmaligen Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt wird. Dieses Referenzfoto wird durch das Liftpersonal mit denjenigen Fotos verglichen, welche bei jedem weiteren Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt werden. Das Referenzfoto wird sofort nach Ablauf der Gültigkeit der Liftkarte gelöscht, die sonstigen Fotos spätestens 30 Minuten nach dem jeweiligen Durchschreiten eines Drehkreuzes. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit besteht, Liftkarten zu erwerben, welche technisch so konfiguriert sind, dass beim Durchschreiten des Drehkreuzes kein Foto angefertigt wird, hierbei jedoch mit Stichprobenkontrollen durch das Liftpersonal gerechnet werden muss. - Die ALL-IN Card Green ist personenbezogen und nicht übertragbar. Es ist ein Lichtbild erforderlich. Die ALL-IN Card Green wird ausschließlich auf elektronischen Datenträgern ausgegeben. Für elektronische Datenträger (KeyCard), welche an Kassen von Ski amadé ausgegeben werden, ist ein Pfand von € 3,-- zu leisten. Das an Kassen von Ski amadé entrichtete Pfandentgelt wird bei Rückgabe des funktionsfähigen und mechanisch nicht beschädigten Datenträgers zur Gänze rückerstattet.
- Die Fahrberechtigung wird an den mit elektronischen Kontrollsystemen ausgestatteten Zutrittsstellen automatisch und an Zutrittsstellen ohne solche Systeme per Augenschein kontrolliert.
- Die ALL-IN Card Green ist bei Stichprobenkontrollen in den Kontrollzonen der Anlagen, sowie im Bereich der Talstation, Kassen und Parkplätze dem jeweiligen Kontrollorgan zur visuellen Kontrolle vorzuweisen. Sie ist auf Verlangen auch den ausgewiesenen mobilen Kontrollorganen der Bergbahnen vorzulegen. Die Kontrollorgane sind berechtigt, eine missbräuchlich verwendete ALL-IN Card Green einzuziehen.
- Wer eine Beförderungsleistung mit Seilbahn- und Liftanlagen ohne gültigen Fahrausweis in Anspruch nimmt, macht sich nach österreichischem Recht strafbar. Übertretungen werden mit Anzeige geahndet. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche durch Ski amadé oder die Mitgliedsgesellschaften bleibt unberührt.
- Missbrauch einer ALL-IN Card Green, wie etwa unzulässige Weitergabe, hat den ersatzlosen Entzug der Berechtigung und den Beförderungsausschluss zur Folge. Missbrauch wird mit Anzeige geahndet. Der Versuch, eine ALL-IN Card Green unzulässig an einen anderen Gast zu übertragen, gilt bereits als Missbrauch. Jeder Inhaber hat seine ALL-IN Card Green so zu verwahren, dass Dritte keinen Zugriff haben. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche durch Ski amadé oder die Mitgliedsgesellschaften bleibt unberührt.
- Grobe Verstöße gegen die allgemeinen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen haben den ersatzlosen Entzug der Berechtigung sowie den Beförderungsausschluss zur Folge und werden gegebenenfalls mit Anzeige geahndet. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche durch Ski amadé oder die Mitgliedsgesellschaften bleibt unberührt.
- Nachträglicher Umtausch oder Änderung der Gültigkeitsdauer der ALL-IN Card Green ist nicht möglich. Kein Ersatz bei Verlust, Diebstahl oder vergessenen Fahrausweisen (Datenträger).
- Kinder bis zu einer Körpergröße von 125 cm dürfen Seilbahnen und Liftanlagen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson benützen, soweit die anlagenspezifischen Beförderungsbedingungen keine andere Regelung vorsehen. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Anlage.
- Für Bergung und Transport nach Unfällen ist ein Bergekostenbeitrag zu leisten. Im Falle eines Unfalles entscheidet das Rettungsteams über die erforderlichen Rettungsmaßnahmen. Die Höhe der Bergekosten wird von der jeweiligen Mitgliedsgesellschaften festgelegt und ist vom Verunfallten zu tragen.
- Die freie Zugänglichkeit des Waldes verlangt besonderes Verantwortungsbewusstsein und verpflichtet zu seinem Schutz. Es ist verboten, Forstkulturen unter 3 m Baumhöhe zu betreten sowie Abfälle und Zigaretten wegzuwerfen. Eine Nichtbeachtung hat Anzeigenerstattung nach dem Forstgesetz und den ersatzlosen Entzug der Berechtigung sowie den Beförderungsausschluss zur Folge.
- Das Betreiben von Drohnen oder anderen Flugobjekten ist im gesamten Betriebsbereich der Mitgliedsgesellschaften untersagt.
- Irrtum und Druckfehler vorbehalten! Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
- Das Vertragsverhältnis des Erwerbers einer ALL-IN Card Green zur Ski amadé GmbH und den Mitgliedsgesellschaften unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ARGE Steiermark Joker sowie des Online Ticketshops der ARGE Steiermark Joker
1. Allgemeines
Die ARGE Steiermark Joker (in der Folge: Steiermark Joker), bietet ihre Leistungen im Online Ticketshop, verwaltet durch die Planai-Hochwurzen Bahnen GmbH (in der Folge: PHB) oder bei den teilnehmenden Seilbahnen/Thermen und sonstigen Vertriebspartnern ausschließlich auf der Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Zum Einkauf im ARGE Steiermark Joker Ticketshop sind nur Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr berechtigt.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge: AGB) gelten für alle Dienstleistungen, Buchungen über die Website www.steiermarkjoker.at sowie Subshop-Applikationen auf Partnerwebseiten und für elektronische Buchungen von Zugangsberechtigungen auf berührungslos wirkenden Datenträgern (KeyCard). Sämtliche bei Steiermark Joker bezogenen Leistungen sind nicht übertragbar!
2. Geltung der Allgemeinen Tarif- und Beförderungsbestimmungen sowie Baderegeln
Es gelten die allgemeinen Tarif- und Beförderungsbestimmungen sowie Baderegeln von Steiermark Joker und der jeweiligen Mitgliedsgesellschaften der ARGE Steiermark Joker (in der Folge: Mitgliedsgesellschaften). Diese sind auf den jeweiligen Websites abrufbar und vor Ort ausgehängt.
3. Mitgliedsgesellschaften
Vertragspartner des Kunden sind ausschließlich die Mitgliedsgesellschaften der ARGE Steiermark Joker. Da es sich bei den Mitgliedsgesellschaften von der ARGE Steiermark Joker um rechtlich eigenständige juristische Personen handelt, trifft eine allfällige Haftung oder Gewährleistung für Vorfälle aus bzw. beim Betrieb und der Benützung der Seilbahn- und Liftanlagen sowie Pisten, Thermen und Freizeiteinrichtungen ausschließlich jene Mitgliedsgesellschaft, in deren Gebiet sich der Vorfall ereignet. Die jeweils aktuellen Mitgliedsgesellschaften der ARGE Steiermark Joker sind abrufbar unter www.steiermarkjoker.at/partner.
4. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist der elektronische Verkauf von auf Datenträgern zu speichernden Zugangsberechtigungen zu Lifteinrichtungen und Thermen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht sämtliche über Steiermark Joker beziehbare Leistungen auch online buchbar sind. Steiermark Joker kann Leistungsbeschreibungen einseitig ändern, sofern die jeweilige Änderung dem Kunden zumutbar ist, weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Die ARGE Steiermark Joker wird den Kunden über derartige Änderungen der Leistungsbeschreibung schriftlich informieren.
Mit dem von der Fa. SKIDATA AG entwickelten Kassen- und Zutrittssystem werden der Verkauf und die Freischaltung von Zugangsberechtigungen (Steiermark Joker) für das bei den Mitgliedsgesellschaften vorhandene SKIDATA-Zugangskontrollsystem in Verbindung mit elektronischen Datenträgern (KeyCards) über das Internet oder sonstige elektronische Medien abgewickelt.
5. Besondere Bedingungen für den elektronischen Bestellvorgang
5.1 Dateneingaben und Haftung für Falscheingaben
Eine Buchungsmöglichkeit besteht nur nach vollständiger und korrekter Eingabe aller im Buchungsfenster vorhandener Pflichtfelder. Urkunden- bzw. Dokumentenfälschung und Falschangaben von Jahrgangsdaten bzw. die vorsätzliche Falscheingabe einer Personengruppe im Steiermark Joker Online Ticketshop hat den ersatzlosen Entzug der Berechtigung und den Beförderungsausschluss zur Folge und wird zudem mit Anzeige geahndet. Steiermark Joker hat darüber hinaus das Recht, Bestellungen und Buchungen jederzeit zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Kunde gegen die aufgestellten Bedingungen verstößt oder diese zu umgehen versucht, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche durch die ARGE Steiermark Joker bleibt davon unberührt.
Für den Bezug von ermäßigten Leistungen (Kind, Jugend, U28) ist ohne Ausnahme ein Altersnachweis mitzuführen. Der Kunde ist verpflichtet die ARGE Steiermark Joker über eine Veränderung seiner Kommunikationsdaten nach der Buchung, insbesondere eine Veränderung seiner Kontaktdaten (Name und E-Mail-Adresse) zu informieren. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, haftet er der ARGE Steiermark Joker für die daraus allenfalls entstehenden Schäden. Weiters kann sich der Kunde gegenüber der ARGE Steiermark Joker nicht darauf berufen, dass ihm von der ARGE Steiermark Joker anhand der vom Kunden ursprünglich angegebenen Kommunikationsdaten übermittelte Mitteilung nicht zugegangen sind. Zu einem Vertragsrücktritt ist die ARGE Steiermark Joker aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen die Verpflichtung zur Aktualisierung der Kommunikationsdaten nicht berechtigt.
5.2 Vertragsabschluss
Die erfolgreich durchgeführte Onlinebuchung stellt ein Vertragsangebot seitens des Kunden an Steiermark Joker bzw. die Mitgliedsgesellschaften dar. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Bestellvorgang nach Betätigung des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ nicht mehr storniert oder rückgängig gemacht werden kann.
Nach bestätigender Prüfung der Verfügbarkeit und der angegebenen Zahlungsdaten durch Steiermark Joker wird die Buchungsanfrage in einer Buchungsbestätigung per Mail positiv beantwortet. Der Vertragsabschluss tritt mit Erhalt der Buchungsbestätigung ein. Bei einem Ausfall der Netzwerkverbindung gelten ausschließlich die durch Steiermark Joker im Kassasystem erfassten Daten.
Die elektronische Bestellbestätigung (E-Mail-Bestätigung) von Steiermark Joker dient als einziger zulässiger Nachweis der ordnungsgemäß getätigten Buchung.
Sollte der Kunde von der gekauften Leistung aus seiner Sphäre zuzurechnenden Gründen nicht Gebrauch machen, obwohl Steiermark Joker bzw. die Mitgliedsgesellschaften leistungsbereit waren, berührt dies den Vertrag nicht und enthebt den Kunden auch nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Kunden bleiben davon unberührt (siehe Rücktrittsbestimmungen Punkt 6).
Reklamationen sind ausschließlich an den Betreiber der jeweiligen Liftgesellschaft zu richten. Für Anwenderprobleme bei der Buchung, Probleme mit der Lieferung oder sonstige Schwierigkeiten kann die Service-Hotline der PHB in Anspruch genommen werden.
5.3 Bezahlung
Der Kauf im Online Ticketshop erfolgt mittels Bezahlung per Kreditkarte (Visa, Mastercard) oder mittels Vorauskasse. Steiermark Joker sind nur mit aktuellen Fotos buchbar. Die KeyCard-Depotgebühr beträgt EUR 3,00 und wird bei Buchung einer KeyCard gemeinsam mit dem Rechnungsbetrag eingehoben. Alle gelieferten Waren bzw. Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der PHB.
5.4 Buchungsverarbeitung
Steiermark Joker bedient sich bei der technischen und finanziellen Abwicklung der elektronischen Buchung direkt oder indirekt verschiedener Partner, dazu gehören z.B. die Fa. SKIDATA AG (www.skidata.com), die Fa. unzer (www.unzer.com) und die Fa. Web2future (www.web2future.at). Diese Unternehmen treten aber in keine direkte Vertragsbeziehung mit dem Kunden, sofern eine solche nicht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage schon besteht. Im Zuge des Buchungsvorganges kann es auch zur Weiterleitung auf Webseiten dieser Unternehmen kommen.
Art und Umfang der gebuchten Leistung sind zudem an die allgemeinen Tarif- und Beförderungsbestimmungen der Mitgliedsgesellschaften der ARGE Steiermark Joker gebunden.
5.5 Versand
Bei Bestellung einer KeyCard muss der postalische Lieferzeitraum berücksichtigt werden (ca. 3-5 Werktage im Inland). Sofern der Kunde im Bestellvorgang auf die voraussichtliche Lieferzeit hingewiesen wird, besteht keine Haftung dafür, wenn der Kunde KeyCards für ein noch innerhalb des angegebenen Lieferzeitraums liegendes Datum erwirbt und diese tatsächlich nicht rechtzeitig zum geplanten Nutzungsdatum eintreffen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Vorverkaufsbonus, sollte die Buchung und Bezahlung des Steiermark Jokers über Internet aus beliebigen Gründen nicht innerhalb des Vorverkauf-Zeitrahmens möglich sein.
6. Rücktritt und Gültigkeitszeitraum
Bei den von Steiermark Joker und den jeweiligen Mitgliedsgesellschaften der ARGE Steiermark Joker angebotenen Dienstleistungen handelt es sich um Freizeit-Dienstleistungen iSd § 18 Abs 1 Z 10 FAGG, die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbracht werden. Dem Kunden steht demnach kein Rücktrittsrecht gem. §11 Abs. 1 FAGG zu.
Der Steiermark Joker ist von 01.11.2026 bis 30.04.2027 nutzbar. Im Gültigkeitszeitraum ist der Kunde während der jeweiligen Öffnungszeiten zur Nutzung aller jeweils in Betrieb befindlicher Seilbahn- und Liftanlagen sowie Thermen der Mitgliedsgesellschaften berechtigt. Das jeweilige zur Verfügung stehende Angebot ergibt sich (tages)aktuell an den jeweiligen Kassen, an den elektronischen Panoramatafeln, aus den jeweiligen Infokanälen sowie auch aus dem Internet. Der Steiermark Joker berechtigt nicht zur Nutzung bei Rodelbetrieb am Abend, bei Nachtskilauf, sowie für Sonderfahrten bei Veranstaltungen.
7. Haftung/Schäden
Etwaige Fehlfunktionen eines Steiermark Jokers können nur umgehend bearbeitet und behoben werden, wenn der Kunde diese bei erster Gelegenheit an der nächstgelegenen Kasse meldet. Unterlässt der Kunde das schuldhaft, sind Steiermark Joker und die Mitgliedsgesellschaften nicht für Schäden (fortdauernde eingeschränkte Nutzbarkeit des Steiermark Joker etc.) verantwortlich, die sich daraus ergeben. Ein Schadenersatz für defekte Datenträger wird ausgeschlossen, sofern der Kunde in einer für die Überprüfung notwendigen, angemessenen Zeit vor Ort an der Kasse eine andere Zugangsberechtigung erhält. Verlorene oder vergessene Liftpässe werden nicht ersetzt.
8. Datenschutzbestimmungen gemäß DSGVO
Steiermark Joker und die Mitgliedsgesellschaften verarbeiten personenbezogene Daten von Mitarbeitern, Partnern, Kunden und Lieferanten zum Zweck der Erbringung der geschäftlichen Tätigkeit und der Erfüllung damit verbundener gesetzlicher sowie vertraglicher Anforderungen.
Es wird auf die Datenschutzerklärung der teilnehmenden Liftbetreiber und Thermen verwiesen, die auf deren Websites veröffentlicht sind.
Mit dem Kauf eines namensbezogenen Produkts werden zu Kontrollzwecken zur Vermeidung von missbräuchlicher Kartenverwendung sowie zum Zwecke der Kundenbetreuung persönliche Daten des Karteninhabers verarbeitet. Diese werden, nach Zweckerfüllung, spätestens aber drei Jahre nach dem letzten Kundenkontakt, gelöscht. Zu den oben genannten Kontrollzwecken werden die persönlichen Daten des Karteninhabers an Steiermark Joker und an jene Gesellschaften weitergeleitet, in denen das namensbezogene Produkt gültig ist.
Der Kunde hat die Möglichkeit der Datenübertragung über sichere Datenverbindungen (SSL) in seinem Bereich selbst zu schaffen. Seitens der beteiligten Unternehmen erfolgt die Übermittlung, zumindest der für die Zahlungsabwicklung notwendigen Daten, jedenfalls über sichere Datenleitungen.
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis zur Übermittlung der Zahlungsbestätigung ins Zahlungssystem und - nach deren Zahlungsfreigabe – zur Abbuchung des jeweils fälligen Rechnungsbetrages im Einziehungsermächtigungsverfahren der gewählten Zahlungsart.
Alle am Buchungsvorgang beteiligten Unternehmen unterliegen dem Fernmeldegeheimnis und den Geheimhaltungsverpflichtungen des Datenschutzgesetzes.
8.1. Information gemäß DSGVO, Art. 13 und Art.14 zu „Photocompare“
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Zutrittskontrolle ein Referenzfoto des Liftkarteninhabers/der Liftkarteninhaberin beim erstmaligen Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt wird. Dieses Referenzfoto wird durch das Liftpersonal mit denjenigen Fotos verglichen, welche bei jedem weiteren Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt werden.
Das Referenzfoto wird sofort nach Ablauf der Gültigkeit der Liftkarte gelöscht, die sonstigen Fotos spätestens 30 Minuten nach dem jeweiligen Durchschreiten eines Drehkreuzes.
Stand: 28.08.2026
Information Allgemeine Geschäftsbedingungen SuperSkiCard
1. Allgemeines und Leistungsumfang
Die Schmittenhöhebahn AG ist Vertreter aller bei der SuperSkiCard teilnehmenden Seilbahn- und Liftgesellschaften, die unter www.superskicard.com/de/skigebiete ersichtlich sind. Die SuperSkiCard, d.h. die SuperSkiCard Premium, das SuperSkiCard 10-Tage-Wahlabo und die SuperSkiCard 1-14 Tage Skipässe (in der Folge gemeinsam: „die SuperSkiCard) kann entweder online über die Website www.superskicard.com oder bei den teilnehmenden Seilbahn- und Liftgesellschaften und sonstigen auf der Website www.superskicard.com veröffentlichten Vertragspartnern erworben werden. Es gelten in jedem Fall die vorliegenden AGB. Die Schmittenhöhebahn AG wird im Fall des Online-Verkaufes über die Website als Vermittler im Verkauf der SuperSkiCard tätig. Vertragspartner des Kunden aus dem Kauf der SuperSkiCard sind jeweils die teilnehmenden Seilbahn- und Liftgesellschaften.
Die SuperSkiCard berechtigt den Kunden zur Benutzung der von den teilnehmenden Seilbahn- und Liftgesellschaften im jeweiligen Umfang betriebenen Anlagen und Pisten und (soweit von den teilnehmenden Lift- und Seilbahngesellschaften organisiert) des örtlichen Skibusses während Betriebs- und Öffnungszeiten in der Wintersaison (davon ausgenommen sind Nachtskilauf bzw. Abendangebote z.B. Rodeln sowie Sonderfahrten außerhalb der gewöhnlichen Betriebszeiten). Die Seilbahn- und Liftgesellschaften betreiben ihre Seilbahn- und Liftanlagen sowie die Pisten selbständig und eigenverantwortlich.
2. Vertragsabschluss
2.1 Die Online-Bestellung des Kunden setzt eine vollständige und korrekte Eingabe aller im Buchungsfenster vorhandener Pflichtfelder sowie das ausdrückliche Anerkennen der AGB mittels der im Buchungsfenster vorgesehenen Applikation voraus. Falschangaben können zum ersatzlosen Entzug der Berechtigung und zum Beförderungsausschluss führen. SuperSkiCard Premium, SuperSkiCard 10-Tage-Wahlabo und SuperSkiCard Skipässe von 8 bis 14 Tagen sind nur mit einem aktuellen Foto buchbar. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Kontaktdaten (Namen, Wohnanschrift, E-Mailadresse) unverzüglich bekanntzugeben. Nach Eingabe der Daten und Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ stellt dies rechtlich ein Anbot auf Abschluss eines Kaufvertrages über die SuperSkiCard dar. Die Annahme des Kaufanbotes bleibt ausdrücklich vorbehalten. Es besteht keine Verpflichtung das Angebot des Kunden anzunehmen. Der Kunde erhält längstens binnen 10 Tagen an die bekannt gegebene Adresse eine E-Mail, mit dem gegebenenfalls eine Annahme des Kaufanbotes erfolgt. Die Regelungen gelten sinngemäß bei Kauf der SuperSkiCard bei einer der teilnehmenden Seilbahn- und Liftgesellschaften oder einem sonstigen Vertragspartner. Für Kunden, die Verbraucher i.S. des KSchG sind, besteht bei Online-Bestellungen ein Widerrufsrecht für unbenutzte Tickets. Die Widerrufsbelehrung und ein Widerrufsformular sind verlinkt.
2.2 Die von der SuperSkiCard umfassten Leistungen können nach Erhalt des jeweiligen Datenträgers im entsprechenden Gültigkeitszeitraum und nach Inbetriebnahme der Seilbahn- und Liftanlagen der teilnehmenden Seilbahn- und Liftgesellschaften in Anspruch genommen werden.
3. Kosten/Zahlung
3.1 Der Verkauf der Superskicard erfolgt zu den (a) auf der Website www.superskicard.com bzw. zu den (b) in den, bei den Seilbahn- und Liftgesellschaften aufliegenden Preislisten, Preisaushängen, Foldern etc. („die Tarifaushänge“) angeführten aktuellen Tarifen. Bei Kauf der SuperSkiCard wird an den Ticketverkaufsstellen (ausgenommen Webshop) eine Depotgebühr (KeyCard Pfand) verrechnet, deren Höhe ebenfalls aus den Tarifaushängen ersichtlich ist. Im Webshop ist eine wiederaufladbare, personalisierte KeyCard zu kaufen und kann mindestens 5 Jahre lang zur Buchung von Onlinetickets genutzt werden. Sie wird gemeinsam mit dem Rechnungsbetrag eingehoben. Die Depotgebühr und die angeführten Tarife beinhalten jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer. Im Online Ticket-Shop auf www.superskicard.com kann die Bezahlung mit Kreditkarte (Visa, Mastercard) oder per Vorabüberweisung erfolgen. Weitere Zahlungsmittel wie z.B. American Express (Amex) bzw. PayPal werden nicht akzeptiert. In den Partnerskigebieten der SuperSkiCard können gegebenenfalls gesonderte Bestimmungen gelten.
3.2 Für eine verloren gegangene oder beschädigte SuperSkiCard Premium oder ein SuperSki-Card 10-Tage-Wahlabo kann gegen eine Bearbeitungsgebühr von 15 Euro (zzgl. KeyCard Pfand) eine neue SuperSkiCard Premium oder ein SuperSkiCard 10-Tage-Wahlabo ausgestellt werden. Die Neuausstellung erfordert die Vorlage des Sperrbelegs und eines amtlichen Lichtbildausweises. Wenn die SuperSkiCard am Tag der Verlustanzeige bereits verwendet wurde, beschränkt sich die Gültigkeitsdauer der neu ausgestellten SuperSkiCard auf die diesem Tag folgenden Tage.
3.3 Stornogebühr Ticket-Shop. Bei einem Rücktritt vom Ticketkauf über den online Ticket-Shop kann eine Stornogebühr fällig werden.
4. Versand
Bei Online-Bestellung wird die SuperSkiCard binnen zwei Werktagen nach Annahme der Bestellung versendet. Für die Beförderungsdauer der Post kann keine Verantwortung übernommen werden. Im Regelfall dauert die Zustellung nach Absendung mindestens drei Werktage.
5. Aufladung eines vorhandenen Datenträgers
Der Kunde ist für die korrekte Eingabe der Daten, insbesondere der Datenträgernummer allein verantwortlich und nimmt zur Kenntnis, dass bei fehlerhafter Eingabe die Freischaltung des Datenträgers nicht funktioniert. Bei Aufladung kann die gebuchte Leistung frühestens 60 Minuten nach Erhalt der Durchführungsbestätigung in Anspruch genommen werden.
6. Nutzung der Dienstleistungen
Für die Nutzung der SuperSkiCard-Dienstleistungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Seilbahn- und Liftgesellschaften; diese sind auf den jeweiligen Websites abrufbar und vor Ort ausgehängt. Es gelten ferner die behördlich vorgegebenen Vorschriften und Maßnahmen im Zusammenhang mit Pandemien sowie sonstiger behördlich verordneter Maßnahmen.
Sofern die Mitgliedsgesellschaften des SuperSkiCard-Verbundes leistungsbereit sind und die in Betrieb befindlichen Liftanlagen eine Benutzung der entsprechenden Pisten zulassen, hat der Kunde kein Rücktrittsrecht bei Schlechtwetter, Lawinengefahr, unvorhergesehener Abreise des Kunden, vorübergehenden Betriebsunterbrechungen, witterungsbedingten Betriebseinstellungen von einzelnen Anlagen oder Skigebieten, Sperrungen einzelner Skiabfahrten oder Skigebiete, Überfüllung von Pisten und Krankheit des Ticketbesitzers. Es gibt daher in diesen Fällen keinen Anspruch auf Rückerstattung und der Kunde ist nicht von seiner Zahlungsverpflichtung entbunden.
Die SuperSkiCard Premium berechtigt zur Nutzung der am Nutzungstag jeweils in Betrieb befindlichen Anlagen an 15 Tagen nicht vor dem 10. Oktober 2026 und nicht nach dem 2. Mai 2027. Die Mitglieder des SuperSkiCard-Verbundes erklären sich jedoch – bis auf Widerruf – freiwillig dazu bereit, berechtigten Inhabern von SuperSkiCard Premium auch über 15 Tage hinaus die Nutzung der Anlagen zu gestatten. Die tatsächliche Nutzung der SuperSkiCard Premium fällt in die Sphäre des Kunden, soferne die Partner der SuperSkiCard deren Liftanlagen in Betrieb haben. Bei einer Nutzung von weniger als 15 Tagen besteht demnach kein Anspruch auf Rückerstattung.
Ausdrücklich wird festgehalten, dass keine (anteilige) Rückerstattung geltend gemacht werden kann, wenn die Partner der SuperSkiCard leistungsbereit sind, der Nutzer diese Leistungen aber auf Grund persönlicher Überlegungen/Entscheidungen nicht in Anspruch nimmt; sollten daher z.B. behördliche Maßnahmen für die Inanspruchnahme der Leistungen der Partner der SuperSkiCard angeordnet werden (z.B. Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testnachweises, eines Impfnachweises, etc.) und sollte der Nutzer diese Nachweise nicht erbringen können oder wollen, so kann kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung geltend gemacht werden.
Festgehalten wird weiters, dass die Einhaltung der jeweils behördlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung einer Pandemie ausschließlich in der Verantwortung des Nutzers liegt. Sollte der Nutzer behördlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht einhalten können oder wollen, so darf seine Beförderung nicht erfolgen und kann kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung geltend gemacht werden.
Ebenso besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung oder Verlängerung der SuperSkiCard, wenn Partner der SuperSkiCard einzelne oder mehrere Liftanlagen wegen behördlich verordneter Beschränkungsmaßnahmen auf Grund einer geringen Nutzerfrequenz außer Betrieb nehmen, da der Nutzer dennoch die Möglichkeit hat, den Großteil der angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
7. Haftung
Die Haftung für Schäden wird auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eingeschränkt. Schadenersatzansprüche für leichte Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes sind bei der jeweils den Schaden zu verantwortenden Seilbahn- und Liftgesellschaft geltend zu machen.
Die Leistungserbringung kann aufgrund technischer Störungen, bei Schneemangel, bei höherer Gewalt oder bei Naturkatastrophen wie Sturm, Gewitter, Starkregen, Schneechaos, Lawinengefahr oder sonstiger Betriebsstörungen bei einzelnen oder mehreren Seilbahn- und Liftgesellschaften vorübergehend ganz oder teilweise eingeschränkt sein. Die SuperSkiCard ist ein überregionales Produkt, das bei allen teilnehmenden Seilbahn- und Liftgesellschaften genutzt werden kann. Es wird keine Gewähr für die ununterbrochene Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen der SuperSkiCard bei jeder einzelnen Seilbahn- und Liftgesellschaft an jedem Tag geleistet.
Es gibt keine Verpflichtung, dass sämtliche Anlagen ständig zur Verfügung stehen. Das Angebot an nutzbaren Anlagen kann sich sowohl täglich als auch im Laufe des Tages ändern. Das jeweilige zur Verfügung stehende Angebot ergibt sich (tages)aktuell an den jeweiligen Kassen, an den elektronischen Panoramatafeln, aus den jeweiligen Infokanälen des Skigebietes und bei den jeweiligen Aufstiegshilfen sowie auch aus dem Internet. Die Einschränkung des Angebots an Anlagen sowie ein eingeschränktes Angebot an Anlagen führen zu keinem Anspruch auf Reduktion oder Rückvergütung des für einen Skipass bezahlten Entgelts. Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche des Inhabers eines Skipasses aus diesen Gründen sind ebenfalls ausgeschlossen.
8. Rückerstattung bei behördlichen Betriebssperren
Sind die teilnehmenden Seilbahn- und Liftgesellschaften mit allen Liften und Seilbahnanlagen an der Leistungserbringung in sämtlichen Regionen, in denen die SuperSkiCard Gültigkeit hat, durch eine Epidemie oder Pandemie oder sonstigen behördlichen Verordnungen (z.B. Energie-Lenkungsmaßnahmen) verhindert und kommt es dadurch zu einer gänzlichen Betriebsschließung der betroffenen Seilbahn- und Liftgesellschaften in einem Zeitraum von zumindest 4 Wochen ab dem Kaufdatum der SuperSkiCard, werden die vom Kunden geleisteten Kosten für die SuperSkiCard für die Zeit der gänzlichen Betriebsschließung wie folgt zurückerstattet:
• bei den SuperSkiCard 1-14 Tagesskipässen auf Grundlage der tatsächlich möglichen Nutzung (Beispiel: kommt es nach dem 3. Tag der Gültigkeit eines 6-Tagesskipasses zur Schließung, erhält der Kunde die Differenz zwischen dem Kaufpreis für einen 3-Tagesskipass und dem von ihm für den 6-Tagesskipass bezahlten Kaufpreis zurückerstattet);
• bei einem SuperSkiCard 10 Tage Wahlabo werden dem Kunden die nicht konsumierten Tage des SuperSkiCard 10 Tage Wahlabos aliquot zurückerstattet (Gutschrift);
• bei der SuperSkiCard Premium, erworben zum Vorverkaufs- oder Normalpreis, erfolgt die Rückerstattung auf Grundlage einer Amortisationsberechnung, wobei jeweils festgestellt wird, ob sich die Kosten der SuperSkiCard Premium durch die Inanspruchnahme durch den Kunden bereits amortisiert haben. Dies ist der Fall, wenn die Karte an 15 oder mehr Tagen genutzt wurde. Die Berechnung erfolgt daher durch Division des Kaufpreises durch 15 (Tage) und Multiplikation mit der Anzahl der nicht genutzten Tage. Eine Rückerstattung ist damit jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde die SuperSkiCard Premium bereits an 15 oder mehr Tagen ge-nutzt hat. Bei Erwerb einer SuperSkiCard Premium während eines Lockdowns oder danach hat der Kunde für den Zeitraum des laufenden oder bereits abgelaufenen Lockdowns keinen Anspruch auf Rückerstattung.
Der Rückerstattungsanspruch kann bei jeder teilnehmenden Seilbahn- und Liftgesellschaft, frü-hestens mit Saisonende, geltend gemacht werden.
9. Rückvergütung bei Verletzungen oder Erkrankungen
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Rückersatz. Die Seilbahn- und Liftgesellschaften behalten sich aber, Kulanz halber, eine Rückvergütung für Skipässe ab 2 Tagen vor. Voraussetzung ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes von einem ortsansässigen Arzt innerhalb von 14 Tagen nach Verletzung/Erkrankung, welches bestätigt, dass der Kunde für die restliche Gültigkeitsdauer des Skipasses keinen Wintersport mehr ausüben darf.
10. Missbrauch
Die SuperSkiCard ist (auch innerhalb einer Familie) nicht übertragbar. Jeder Missbrauch führt zum ersatzlosen Entzug der Karte. Der Kunde ist ferner zum Ersatz der Kosten einer Tageskarte und eines sich aus den Tarifbedingungen der teilnehmenden Seilbahn- und Liftgesellschaft ergebenden Bußgeldes (mindestens € 40,-) verpflichtet. Die Karte ist so zu verwahren, dass auch ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist. Die Einbringung einer Strafanzeige bleibt ausdrücklich vorbehalten.
11. Datenschutz
Der Schutz der persönlichen Daten unserer Kunden ist den Seilbahn- und Liftgesellschaften ein besonderes Anliegen. Die Daten der Kunden werden daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO und DSG) verarbeitet. Es wird auf die Datenschutzerklärung der teilnehmenden Seilbahn- & Liftgesellschaften, die auf deren Websites veröffentlicht sind, verwiesen.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart.
Sofern der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist, ist für allfällige Rechtsstreitigkeiten jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt. Wenn der Kunde Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU ist, kann er eine Klage wahlweise bei dem sachlich zuständigen Gericht in Salzburg einbringen, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
In allen anderen Fällen wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz der jeweils beklagten Gesellschaft vereinbart.
Stand: Juni 2026
Ski amadé Ticket-Informationen
Allgemeine Tarifbestimmungen Sommer 2026
Gelten für: Hauser Kaibling Seilbahn- und Liftges.m.b.H. & Co KG, Hauser Kaibling Betriebsges.m.b.H. & Co KG, Höfi Express GmbH, Schladminger Tauern Bergbahnen und Fremdenverkehrsbetriebe Sampl KG.
1. Die allgemeinen Tarifbestimmungen, Preistabellen und die behördlich genehmigte Beförderungsbedingungen gemäß Aushang sind Bestandteil des Beförderungsvertrages. Mit dem Kauf des Fahrausweises anerkennt der Fahrgast die oben genannten Bestimmungen und verpflichtet sich dieselben einzuhalten. Saisonkarten, Mehrtageskarten und Liftkarten bis zu einem Tag sind im jeweiligen Pool, Einzelfahrten an der jeweiligen Bergbahn während der jeweiligen Anlagenbetriebszeit gültig.
2. Die Mitglieder in Ski amadé betreiben ihre jeweiligen Seilbahn- und Liftanlagen sowie Freizeiteinrichtungen jeweils eigenverantwortlich und rechtlich selbständig. Der Erwerb eines Fahrausweises berechtigt den Fahrgast zur Benutzung der jeweils umfassten Bergbahnen, der konkrete Beförderungsvertrag kommt aber jeweils nur mit jener Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft zustande, deren Anlagen gerade benützt werden.
Die allfällige Haftung gegenüber den Fahrgästen, sei es aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, für Vorfälle aus bzw. beim Betrieb und der Benützung der Seilbahn- und Liftanlagen trifft daher ausschließlich jenes Seilbahn- bzw. Liftunternehmen, in dessen Betriebsbereich sich der Vorfall ereignet. Eine Haftung der übrigen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaften von Ski amadé besteht nicht.
3. Jede/jeder, die/der die Seilbahn- und Liftanlagen in Anspruch nimmt, muss einen gültigen Fahrausweis besitzen. Ein eingeschränktes Angebot an Seilbahn- und Liftanlagen sowie Freizeiteinrichtungen begründet keinen Anspruch auf Preisreduktionen.
4. Mit dem Kauf eines namensbezogenen Liftpasses stimmt der Liftpassinhaber einer automatischen Registrierung der persönlichen Daten zu. Der Kunde stimmt zu, dass diese zu Kontrollzwecken zur Vermeidung von missbräuchlicher Liftpassverwendung sowie zum Zwecke der Kundenbetreuung EDV-mäßig erfasst, verarbeitet und sobald sie nicht mehr benötigt sind, spätestens aber drei Jahre nach letztem Kundenkontakt, gelöscht werden. Der Liftpassinhaber stimmt ebenso zu, dass die personenbezogenen Daten an Ski amadé GmbH und sämtliche Gesellschaften in denen der Liftpass gültig ist, zu o.a. Zwecken weitergegeben werden. Hauser Kaibling DVR-Nr.: 0268496
Information gemäß DSGVO, Art. 13 und Art. 14 zu „Photocompare“:
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Zutrittskontrolle ein Referenzfoto des Liftpassinhabers/der Liftpassinhaberin beim erstmaligen Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt wird. Dieses Referenzfoto wird durch das Liftpersonal mit denjenigen Fotos verglichen, welche bei jedem weiteren Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt werden. Das Referenzfoto wird sofort nach Ablauf der Gültigkeit des Liftpasses gelöscht, die sonstigen Fotos spätestens 30 Minuten nach dem jeweiligen Durchschreiten eines Drehkreuzes. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit besteht, Liftpässe zu erwerben, welche technisch so konfiguriert sind, dass beim Durchschreiten des Drehkreuzes kein Foto angefertigt wird, hierbei jedoch mit Stichprobenkontrollen durch das Liftpersonal gerechnet werden muss.
5. Der Liftpass ist personenbezogen und nicht übertragbar. Ab dem 9-Tage-Liftpass jedenfalls und für bestimmte weitere Berechtigungen ist ein Lichtbild erforderlich. Für elektronische Datenträger (KeyCard), welche an Kassen von Ski amadé ausgegeben werden, ist ein Pfand von € 3,-- zu leisten. Das an Kassen von Ski amadé entrichtete Pfandentgelt wird bei Rückgabe des funktionsfähigen und mechanisch nicht beschädigten Datenträgers zur Gänze rückerstattet.
6. Alle Fahrberechtigungen werden an den mit elektronischen Kontrollsystemen ausgestatteten Zutrittsstellen automatisch und an Zutrittsstellen ohne solche Systeme per Augenschein kontrolliert.
7. Fahrausweise, ob als Barcode- oder elektronisches Ticket (KeyCard), sind bei Stichprobenkontrollen in den Kontrollzonen der Anlagen, sowie im Bereich der Talstation, Kassen und Parkplätze dem jeweiligen Kontrollorgan zur visuellen Kontrolle vorzuweisen. Fahrausweise sind auf Verlangen auch den ausgewiesenen mobilen Kontrollorganen der Bergbahnen vorzulegen. Die Kontrollorgane sind berechtigt, missbräuchlich verwendete Liftpässe einzuziehen.
8. Wer eine Beförderungsleistung mit Seilbahn- und Liftanlagen ohne gültigen Fahrausweis in Anspruch nimmt, macht sich nach Österreichischem Recht strafbar. Übertretungen werden mit einer Mehrgebühr von € 50,-- sowie dem Entgelt eines Tageskartenwertes zum Volltarif oder mit Anzeige geahndet. Die Geltendmachung allfälliger übersteigender Schadenersatzansprüche durch Ski amadé oder dessen Mitgliedsgesellschaften bleibt unberührt.
9. Für Verletzungen oder sonstige Schäden von Personen, die sich ohne gültige Liftkarte am Hauser Kaibling aufhalten, besteht keine Haftung.
10. Missbrauch von Liftpässen und Bezugsberechtigungen, wie etwa unzulässige Weitergabe, hat den ersatzlosen Entzug der Berechtigung und den Beförderungsausschluss zur Folge. Missbrauch wird mit einer Mehrgebühr von € 50,-- sowie dem Entgelt eines Tageskartenwertes zum Volltarif oder mit Anzeige geahndet. Der Versuch, einen Liftpass unzulässig an einen anderen Gast zu übertragen, gilt bereits als Missbrauch. Jeder Liftpassinhaber hat seinen Liftpass so zu verwahren, dass Dritte keinen Zugriff haben.
11. Witterungsbedingte oder aus anderen technischen Gründen erforderliche Betriebseinstellungen von Anlagen und Attraktionen, vorzeitige Abreise oder Unterbrechung begründen keinen Anspruch auf Entgelterstattung oder Gültigkeitsverlängerung. Unterbleibt die Beförderung aus Gründen die der Fahrgast zu vertreten hat, so besteht kein Anspruch auf Entgeltrückerstattung oder Ersatzleistung
12. Das Seilbahnunternehmen behält sich vor, dass es aufgrund von bestimmten Witterungs- oder Betriebsumständen zu Verkaufs- und/oder Beförderungslimitierungen kommen kann. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erwerb eines bzw. eines bestimmten Liftpasses.
Nachträglicher Umtausch oder Änderung der Gültigkeitsdauer eines Liftpasses ist nicht möglich. Kein Ersatz bei Verlust, Diebstahl oder vergessenen Fahrausweisen (Datenträger).
13. Sofern Ski amadé bzw. die Mitgliedsgesellschaften leistungsbereit sind und die im Sommerbetrieb befindlichen Liftanlagen eine Benutzung der entsprechenden Freizeitanlagen im Wesentlichen zulassen, hat der Kunde kein Rücktrittsrecht bei Schlechtwetter, Unwetter, unvorhergesehener Abreise des Kunden, vorübergehenden Betriebsunterbrechungen, witterungsbedingten Betriebs-einstellungen bei einzelnen Anlagen, Sperrungen einzelner Freizeitanlagen, Überfüllung, Krankheit des Liftpassbesitzers und sämtlichen der Sphäre des Kunden zuzurechnenden Umständen. Es gibt daher in diesen Fällen keinen Anspruch auf Rückvergütung und der Kunde ist nicht von seiner Zahlungsverpflichtung entbunden.
Sommer-Saisonpässe berechtigen zur Nutzung der jeweiligen teilnehmenden, im Sommerbetrieb befindlichen Bergbahnen im Zeitraum von 14.05.-04.10.2026 („Saisonzeitraum“) zu den Betriebszeiten der einzelnen Bergbahnen. Außerhalb des Saisonzeitraums besteht aber keine Verpflichtung zur Leistungserbringung seitens Ski amadé. Sofern einzelne Bergbahnen bereits vor dem 14.05.2026 oder über den 04.10.2026 hinaus für den Sommerbetrieb geöffnet sind, sind Sommer-Saisonpassnutzer im Zeitraum vom 09.05.2026 bis zum 08.11.2026 ebenfalls zur Liftnutzung berechtigt.
Ski amadé garantiert gegenüber Sommer-Saisonpassnutzern, dass die jeweiligen im Sommerbetrieb befindlichen Liftanlagen während des Saisonzeitraums an mindestens 70 Tagen in Betrieb sind. Betriebseinstellungen bei einzelnen Anlagen sowie Sperrungen einzelner Freizeiteinrichtungen haben dabei keinen Einfluss auf die grundsätzliche Verfügbarkeit des Leistungsangebots. Dasselbe gilt für Schlechtwetter, Unwetter, vorübergehenden Betriebsunterbrechungen, Überfüllung und sämtlichen der Sphäre des Kunden zuzurechnenden Umstände.
Wird diese Garantie nicht eingehalten, steht Saisonpassnutzern eine Rückvergütung zu. Die Rückvergütung errechnet sich aus dem geleisteten Kaufpreis abzüglich eines Siebzigstel dieses Kaufpreises für jeden Tag, an dem die in Betrieb befindlichen Liftanlagen eine Benutzung während des Saisonzeitraums im Wesentlichen zugelassen haben.
Eine Rückvergütung kann bei Sportverletzung, unter Beibringung einer Bestätigung eines Arztes/Krankenhauses und umgehender Hinterlegung des Liftpasses an einer der Hauptkassen in den Gebieten von Ski amadé erfolgen. Der Anteil der Rückvergütung richtet sich nach dem Kaufwert und der Benützungsdauer eines Liftpasses. Keine Rückvergütung bei Liftpässen bis zu einem Tag Gültigkeit. Bei Sommer-Saisonpassinhabern erfolgt keine Erstattung, wenn der Saisonpass bereits an zumindest 10 Tagen genutzt wurde, andernfalls errechnet sich die Höhe der Rückvergütung aus der Höhe des Kaufpreises abzüglich eines Zehntels dieses Kaufpreises für jeden bereits erfolgten Nutzungstag.
Im Falle einer nicht vom Kunden zu vertretenden dauerhaften Einschränkung der Liftpassnutzungsmöglichkeit steht Inhabern von Einzelfahrberechtigungen eine gänzliche, Inhabern von Tageskarten und Mehrtageskarten eine anteilige Rückvergütung zu. Das gilt nicht bei Schlechtwetter, Unwetter, vorübergehenden Betriebsunterbrechungen, witterungsbedingten Betriebseinstellungen bei einzelnen Anlagen, Sperrungen einzelner Freizeiteinrichtungen, Überfüllung und sämtlichen der Sphäre des Kunden zuzurechnenden Umständen.
14. Kinder bis zu einer Körpergröße von 125 cm dürfen Seilbahnen und Liftanlagen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson benützen, soweit die anlagenspezifischen Beförderungsbedingungen keine andere Regelung vorsehen. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Anlage.
15. Gesonderte Fahrausweise für Fußgänger sind nur gültig für die Beförderung ohne Sportgeräte.
16. Fahrpreisermäßigungen erhalten Kinder welche 2010 bis 2019 geboren sind sowie Gruppen ab 20 zahlenden Personen. Jahrgänge 2020 und jünger fahren frei. Im Übrigen gelten die veröffentlichten Preislisten.
17. Ski amadé ist im Falle von Gesetzesänderungen oder behördlichen Verfügungen (zB „Corona Maßnahmen“), mit welchen Kapazitätseinschränkungen verbunden sind, für die Dauer dieser Umstände zu einer Erhöhung der geltenden Normaltarife im Ausmaß der Kapazitätseinschränkungen berechtigt. Davon unberührt bleiben bereits erworbene Liftpässe.
18. Die freie Zugänglichkeit des Waldes verlangt besonderes Verantwortungsbewusstsein und verpflichtet zu seinem Schutz. Gemäß Forstgesetz ist der Aufenthalt mit Sportgeräten im Wald und im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Wegen gestattet. Es ist verboten, Forstkulturen unter 3 m Baumhöhe zu betreten sowie Abfälle und Zigaretten wegzuwerfen. Eine Nichtbeachtung hat Anzeigenerstattung nach dem Forstgesetz und den entschädigungslosen Entzug der Fahrkarte zur Folge.
19. Die Nutzung der Rad- und Wanderwege sowie des gesamten Angebots am Berg (Spielflächen, Water Zorbing, Streichelzoo, etc.) und Parkplätze ist außerhalb der Betriebszeit nicht gestattet. Als Mountainbiker auf Fußgänger achten und nur markierte Strecken befahren.
20. Bei Gewitter sind Gipfel, Grate und Erhebungen sofort zu verlassen. Sofort umkehren, oder Schutz in einer Hütte suchen.
21. Weidetiere pflegen unser Landschaft. Beim Zusammentreffen Distanz halten. Mitführen von Hunden auf eigene Gefahr.
22. Tarif- & Beförderungsbestimmungen, Impressum und Informationen zum Datenschutz unter www.hauser-kaibling.at. Änderungen, Tippfehler und Irrtümer vorbehalten!