Ski amadé Ticket-Informationen

Allgemeine Tarifbestimmungen Sommer 2023

Gelten für: Hauser Kaibling Seilbahn- und Liftges.m.b.H. & Co KG, Hauser Kaibling Betriebsges.m.b.H. & Co KG, Höfi Express GmbH, Schladminger Tauern Bergbahnen und Fremdenverkehrsbetriebe Sampl KG.

1. Die allgemeinen Tarifbestimmungen, Preistabellen und die behördlich genehmigte Beförderungsbedingungen gemäß Aushang sind Bestandteil des Beförderungsvertrages. Mit dem Kauf des Fahrausweises anerkennt der Fahrgast die oben genannten Bestimmungen und verpflichtet sich dieselben einzuhalten. Saisonkarten, Mehrtageskarten und Liftkarten bis zu einem Tag sind im jeweiligen Pool, Einzelfahrten an der jeweiligen Bergbahn während der jeweiligen Anlagenbetriebszeit gültig.

 

2. Die Mitglieder in Ski amadé betreiben ihre jeweiligen Seilbahn- und Liftanlagen sowie Freizeiteinrichtungen jeweils eigenverantwortlich und rechtlich selbständig. Der Erwerb eines Fahrausweises berechtigt den Fahrgast zur Benutzung der jeweils umfassten Bergbahnen, der konkrete Beförderungsvertrag kommt aber jeweils nur mit jener Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft zustande, deren Anlagen gerade benützt werden.

 

Die allfällige Haftung gegenüber den Fahrgästen, sei es aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, für Vorfälle aus bzw. beim Betrieb und der Benützung der Seilbahn- und Liftanlagen trifft daher ausschließlich jenes Seilbahn- bzw. Liftunternehmen, in dessen Betriebsbereich sich der Vorfall ereignet. Eine Haftung der übrigen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaften von Ski amadé besteht nicht.

 

3. Jede/jeder, die/der die Seilbahn- und Liftanlagen in Anspruch nimmt, muss einen gültigen Fahrausweis besitzen. Ein eingeschränktes Angebot an Seilbahn- und Liftanlagen sowie Freizeiteinrichtungen begründet keinen Anspruch auf Preisreduktionen. 

 

4. Mit dem Kauf eines namensbezogenen Liftpasses stimmt der Liftpassinhaber einer automatischen Registrierung der persönlichen Daten zu. Der Kunde stimmt zu, dass diese zu Kontrollzwecken zur Vermeidung von missbräuchlicher Liftpassverwendung sowie zum Zwecke der Kundenbetreuung EDV-mäßig erfasst, verarbeitet und sobald sie nicht mehr benötigt sind, spätestens aber drei Jahre nach letztem Kundenkontakt, gelöscht werden. Der Liftpassinhaber stimmt ebenso zu, dass die personenbezogenen Daten an Ski amadé GmbH und sämtliche Gesellschaften in denen der Liftpass gültig ist, zu o.a. Zwecken weitergegeben werden. Hauser Kaibling DVR-Nr.: 0268496

 

Information gemäß DSGVO, Art. 13 und Art. 14 zu „Photocompare“:

Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Zutrittskontrolle ein Referenzfoto des Liftpassinhabers/der Liftpassinhaberin beim erstmaligen Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt wird. Dieses Referenzfoto wird durch das Liftpersonal mit denjenigen Fotos verglichen, welche bei jedem weiteren Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt werden. Das Referenzfoto wird sofort nach Ablauf der Gültigkeit des Liftpasses gelöscht, die sonstigen Fotos spätestens 30 Minuten nach dem jeweiligen Durchschreiten eines Drehkreuzes. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit besteht, Liftpässe zu erwerben, welche technisch so konfiguriert sind, dass beim Durchschreiten des Drehkreuzes kein Foto angefertigt wird, hierbei jedoch mit Stichprobenkontrollen durch das Liftpersonal gerechnet werden muss.

 

5. Der Liftpass ist personenbezogen und nicht übertragbar. Ab dem 9-Tage-Liftpass jedenfalls und für bestimmte weitere Berechtigungen ist ein Lichtbild erforderlich. Für elektronische Datenträger (KeyCard), welche an Kassen von Ski amadé ausgegeben werden, ist ein Pfand von € 3,-- zu leisten. Das an Kassen von Ski amadé entrichtete Pfandentgelt wird bei Rückgabe des funktionsfähigen und mechanisch nicht beschädigten Datenträgers zur Gänze rückerstattet.

 

6. Alle Fahrberechtigungen werden an den mit elektronischen Kontrollsystemen ausgestatteten Zutrittsstellen automatisch und an Zutrittsstellen ohne solche Systeme per Augenschein kontrolliert.

 

7. Fahrausweise, ob als Barcode- oder elektronisches Ticket (KeyCard), sind bei Stichprobenkontrollen in den Kontrollzonen der Anlagen, sowie im Bereich der Talstation, Kassen und Parkplätze dem jeweiligen Kontrollorgan zur visuellen Kontrolle vorzuweisen. Fahrausweise sind auf Verlangen auch den ausgewiesenen mobilen Kontrollorganen der Bergbahnen vorzulegen. Die Kontrollorgane sind berechtigt, missbräuchlich verwendete Liftpässe einzuziehen.

 

8. Wer eine Beförderungsleistung mit Seilbahn- und Liftanlagen ohne gültigen Fahrausweis in Anspruch nimmt, macht sich nach Österreichischem Recht strafbar. Übertretungen werden mit einer Mehrgebühr von € 50,-- sowie dem Entgelt eines Tageskartenwertes zum Volltarif oder mit Anzeige geahndet. Die Geltendmachung allfälliger übersteigender Schadenersatzansprüche durch Ski amadé oder dessen Mitgliedsgesellschaften bleibt unberührt.

 

9. Für Verletzungen oder sonstige Schäden von Personen, die sich ohne gültige Liftkarte am Hauser Kaibling aufhalten, besteht keine Haftung.

 

10. Missbrauch von Liftpässen und Bezugsberechtigungen, wie etwa unzulässige Weitergabe, hat den ersatzlosen Entzug der Berechtigung und den Beförderungsausschluss zur Folge. Missbrauch wird mit einer Mehrgebühr von € 50,-- sowie dem Entgelt eines Tageskartenwertes zum Volltarif oder mit Anzeige geahndet. Der Versuch, einen Liftpass unzulässig an einen anderen Gast zu übertragen, gilt bereits als Missbrauch. Jeder Liftpassinhaber hat seinen Liftpass so zu verwahren, dass Dritte keinen Zugriff haben.

 

11. Witterungsbedingte oder aus anderen technischen Gründen erforderliche Betriebseinstellungen von Anlagen und Attraktionen, vorzeitige Abreise oder Unterbrechung begründen keinen Anspruch auf Entgelterstattung oder Gültigkeitsverlängerung. Unterbleibt die Beförderung aus Gründen die der Fahrgast zu vertreten hat, so besteht kein Anspruch auf Entgeltrückerstattung oder Ersatzleistung

 

12. Das Seilbahnunternehmen behält sich vor, dass es aufgrund von bestimmten Witterungs- oder Betriebsumständen zu Verkaufs- und/oder Beförderungslimitierungen kommen kann. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erwerb eines bzw. eines bestimmten Liftpasses.

 

Nachträglicher Umtausch oder Änderung der Gültigkeitsdauer eines Liftpasses ist nicht möglich. Kein Ersatz bei Verlust, Diebstahl oder vergessenen Fahrausweisen (Datenträger).

 

13. Sofern Ski amadé bzw. die Mitgliedsgesellschaften leistungsbereit sind und die im Sommerbetrieb befindlichen Liftanlagen eine Benutzung der entsprechenden Freizeitanlagen im Wesentlichen zulassen, hat der Kunde kein Rücktrittsrecht bei Schlechtwetter, Unwetter, unvorhergesehener Abreise des Kunden, vorübergehenden Betriebsunterbrechungen, witterungsbedingten Betriebs-einstellungen bei einzelnen Anlagen, Sperrungen einzelner Freizeitanlagen, Überfüllung, Krankheit des Liftpassbesitzers und sämtlichen der Sphäre des Kunden zuzurechnenden Umständen. Es gibt daher in diesen Fällen keinen Anspruch auf Rückvergütung und der Kunde ist nicht von seiner Zahlungsverpflichtung entbunden.

 

Sommer-Saisonpässe berechtigen zur Nutzung der jeweiligen teilnehmenden, im Sommerbetrieb befindlichen Bergbahnen im Zeitraum von 16.6.-19.6.2022 sowie 25.6.-25.9.2022 („Saisonzeitraum“) zu den Betriebszeiten der einzelnen Bergbahnen. Außerhalb des Saisonzeitraums besteht aber keine Verpflichtung zur Leistungserbringung seitens Ski amadé. Sofern einzelne Bergbahnen bereits vor dem 16.6.2022 oder über den 25.9.2022 hinaus für den Sommerbetrieb geöffnet sind, sind Sommer-Saisonpassnutzer im Zeitraum vom 7.5.2022 bis zum 2.11.2022 ebenfalls zur Liftnutzung berechtigt.

 

Ski amadé garantiert gegenüber Sommer-Saisonpassnutzern, dass die jeweiligen im Sommerbetrieb befindlichen Liftanlagen während des Saisonzeitraums an mindestens 70 Tagen in Betrieb sind. Betriebseinstellungen bei einzelnen Anlagen sowie Sperrungen einzelner Freizeiteinrichtungen haben dabei keinen Einfluss auf die grundsätzliche Verfügbarkeit des Leistungsangebots. Dasselbe gilt für Schlechtwetter, Unwetter, vorübergehenden Betriebsunterbrechungen, Überfüllung und sämtlichen der Sphäre des Kunden zuzurechnenden Umstände.

 

Wird diese Garantie nicht eingehalten, steht Saisonpassnutzern eine Rückvergütung zu. Die Rückvergütung errechnet sich aus dem geleisteten Kaufpreis abzüglich eines Siebzigstel dieses Kaufpreises für jeden Tag, an dem die in Betrieb befindlichen Liftanlagen eine Benutzung während des Saisonzeitraums im Wesentlichen zugelassen haben.

 

Bei Erwerb eines Saisonpasses während oder nach einer in den Saisonzeitraum fallenden behördlich oder gesetzlich vorgeschriebenen Betriebseinschränkung („Lockdown“) ist die Dauer dieses Lockdowns von der garantierten Nutzbarkeit von 70 Tagen abzuziehen. 

 

Als Basis für die Berechnung der Rückvergütung des All Season Passes Ski amadé werden bei Erwachsenen als Anteil für den Sommer € 220,-- und für den Winter € 617,-- herangezogen. Restliche Personengruppen analog, Detailinfos auf Anfrage.

 

Eine Rückvergütung kann bei Sportverletzung, unter Beibringung einer Bestätigung eines Arztes/Krankenhauses und umgehender Hinterlegung des Liftpasses an einer der Hauptkassen in den Gebieten von Ski amadé erfolgen. Der Anteil der Rückvergütung richtet sich nach dem Kaufwert und der Benützungsdauer eines Liftpasses. Keine Rückvergütung bei Liftpässen bis zu einem Tag Gültigkeit. Bei Sommer-Saisonpassinhabern erfolgt keine Erstattung, wenn der Saisonpass bereits an zumindest 10 Tagen genutzt wurde, andernfalls errechnet sich die Höhe der Rückvergütung aus der Höhe des Kaufpreises abzüglich eines Zehntels dieses Kaufpreises für jeden bereits erfolgten Nutzungstag.

 

Im Falle einer nicht vom Kunden zu vertretenden dauerhaften Einschränkung der Liftpassnutzungsmöglichkeit steht Inhabern von Einzelfahrberechtigungen eine gänzliche, Inhabern von Tageskarten und Mehrtageskarten eine anteilige Rückvergütung zu. Das gilt nicht bei Schlechtwetter, Unwetter, vorübergehenden Betriebsunterbrechungen, witterungsbedingten Betriebseinstellungen bei einzelnen Anlagen, Sperrungen einzelner Freizeiteinrichtungen, Überfüllung und sämtlichen der Sphäre des Kunden zuzurechnenden Umständen.

 

14. Kinder bis zu einer Körpergröße von 125 cm dürfen Seilbahnen und Liftanlagen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson benützen, soweit die anlagenspezifischen Beförderungsbedingungen keine andere Regelung vorsehen. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Anlage.

 

15. Gesonderte Fahrausweise für Fußgänger sind nur gültig für die Beförderung ohne Sportgeräte.

 

16. Fahrpreisermäßigungen erhalten Kinder welche 2007 oder später geboren sind sowie Gruppen ab 20 zahlenden Personen. Im Übrigen gelten die veröffentlichten Preislisten.

 

17. Ski amadé ist im Falle von Gesetzesänderungen oder behördlichen Verfügungen (zB „Corona Maßnahmen“), mit welchen Kapazitätseinschränkungen verbunden sind, für die Dauer dieser Umstände zu einer Erhöhung der geltenden Normaltarife im Ausmaß der Kapazitätseinschränkungen berechtigt. Davon unberührt bleiben bereits erworbene Liftpässe.

 

18. Die Fahrgäste haben eine den Mund und die Nase abdeckende Schutzvorrichtung gemäß den, in der jeweils gültigen Fassung der behördlichen Verordnung definierten Spezifikationen zu tragen (Informationen hier). Ausgenommen von dieser Regelung sind ausschließlich Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Die Nichtbefolgung dieser Bestimmung hat den Ausschluss von der Beförderung zur Folge.

 

19. Die freie Zugänglichkeit des Waldes verlangt besonderes Verantwortungsbewusstsein und verpflichtet zu seinem Schutz. Gemäß Forstgesetz ist der Aufenthalt mit Sportgeräten im Wald und im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Wegen gestattet. Es ist verboten, Forstkulturen unter 3 m Baumhöhe zu betreten sowie Abfälle und Zigaretten wegzuwerfen. Eine Nichtbeachtung hat Anzeigenerstattung nach dem Forstgesetz und den entschädigungslosen Entzug der Fahrkarte zur Folge.

 

20. Die Nutzung der Rad- und Wanderwege sowie des gesamten Angebots am Berg (Spielflächen, Water Zorbing, Streichelzoo, etc.) und Parkplätze ist außerhalb der Betriebszeit nicht gestattet. Als Mountainbiker auf Fußgänger achten und nur markierte Strecken befahren.

 

21. Bei Gewitter sind Gipfel, Grate und Erhebungen sofort zu verlassen. Sofort umkehren, oder Schutz in einer Hütte suchen.

 

22. Weidetiere pflegen unser Landschaft. Beim Zusammentreffen Distanz halten. Mitführen von Hunden auf eigene Gefahr.

 

23. Tarif- & Beförderungsbestimmungen, Corona-Maßnahmen, Impressum und Informationen zum Datenschutz unter www.hauser-kaibling.at. Änderungen, Tippfehler und Irrtümer vorbehalten!