Damit es für uns alle ein lustiger und toller Abend wird!

Hausordnung

Zusatz zur Hausordnung für die Veranstaltung "CRO in the Snow" am 14. Februar 2015! Wir wünschen euch eine tolle Veranstaltung und bedanke uns für euer Verständnis!

Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes unterwirft sich der Besucher der Hausordnung und folgender Zusätze:

Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes der Besucher das Recht am eigenen Bild sowie alle eventuell entstehenden urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- oder sonstigen Rechte ausschließlich, übertragbar, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt an den herzustellenden und gegebenenfalls später bearbeiteten Ton- und/oder Bildaufnahmen und an jeglicher daraus resultierender sonstigen Produktion an den Veranstalter.

Der Veranstalter kann Besuchern mit verbotswidrig mitgeführten Dingen den Eintritt verweigern bzw. derartige Dinge beschlagnahmen. Hierbei handelt es sich um jede Form von mitgebrachten Speisen, Getränken, alle Arten als bei einer derartigen Veranstaltung als gefährlich einzustufenden Gegenständen, Audio.-, Video.-Aufzeichnungsgeräte, Fotoapparate aller Art. Diese Aufzählung ist nicht als vollständig anzusehen. Es obliegt dem Veranstalter im Einzelfall mitgebrachte Gegenstände als gefährlich einzustufen.

Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes stimmt der Besucher einer Taschen und Körperkontrolle an den Einlässen zum Veranstaltungsgelände (welche sich bereits innerhalb der veranstaltungsrechtlich definierten Fläche befinden) zu.

Kinder unter 6 Jahren ist im Rahmen dieser Veranstaltung der Zutritt nicht gestattet. Kinder bis 14 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson gestattet.

Besucher, die vom österreichischen Gesetz her verbotene Substanzen konsumieren oder auch nur mit sich führen werden sofort bei Erkennen dieses Umstandes von der Veranstaltung ausgeschlossen.

Hunde bzw. Tiere im Allgemeinen sind im gesamten Veranstaltungsgelände verboten. Ausgenommen hiervon sind nur ausgewiesene Blindenbegleithunde bzw. speziell trainierte Tiere zur Begleitung gehandicapter Personen, wenn ein entsprechender Nachweis über deren Ausbildung und Notwendigkeit vorhanden ist. Ebenso sind Hund im Rahmen des Hauseigenen Ordnerdienstes sowie Hunde der Exekutive und der im Rahmen dieser Veranstaltung eingesetzten Ersthilfeorganisationen gestattet.

Den Anweisungen der Ordner ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht, ist der Veranstalter jederzeit berechtigt, den Käufer von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte bzw. jedwede Zutrittsberechtigung ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Kartenwertes ist ausgeschlossen. Jede Straftat wird umgehend zur Anzeige gebracht.

Sofern nicht ausdrücklich durch den Veranstalter genehmigt, ist es untersagt, folgende Gegenstände in das Veranstaltungsgelände zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände mitzuführen. Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Hausordnung dem zuständigen Sicherheitsverantwortlichen.

(a)    Waffen jeder Art;

(b)   Sachen und Gegenstände die als Waffen, Hieb-, Stoß-, Stichwaffen oder als

Wurfgeschosse Verwendung finden können – insbesondere auch Schirme, Helme und

andere sperrige Utensilien;

(c)    Flaschen, Krüge oder Dosen jeder Art sowie sonstige Gegenstände, die aus PET, Glas

oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material

hergestellt sind sowie Tetra-Packungen über 0,33 Liter pro Person;

(d)   Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere

pyrotechnische Gegenstände;

(e)    Alkoholische Getränke aller Art, Drogen und Stimulanzien;

(f)    Rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches, sexistisches

oder politisches Propagandamaterial;

(g)   Fahnen- oder Transparentstangen jeder Art.;

(h)   Jegliche werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter und Ähnliches sowie promotionelle und kommerzielle Objekte und Materialen aller Art;

(i)    Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende oder sonst gefährliche Substanzen, oder Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündlich sind – Ausnahme: handelsübliche Taschenfeuerzeuge;

(j)    Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-) Stühle, Kisten, übergroße Taschen, Rucksäcke, Camelbacks (Trinkrucksäcke) Reisekoffer, Sporttaschen;

(k)    größere Mengen von Papier und/oder Papierrollen;

(l)    mechanisch betriebene Lärminstrumente wie z.B. Megaphone, Gasdruckfanfaren;

(m) Laser-Pointer;

(n)   Fotokameras, außer „Pocket-Kameras“, Videokameras oder sonstige Ton- oder

Bildaufnahmegeräte; Ebenso GoPro oder iPad

(o)   Fahrräder, Skateboards, Snowboards, Schi, Snakeboards, Inline-Skates, Scooter, Kickboards, Segways und

ähnliche Gefährte;

(p)   Andere Objekte, welche die Sicherheit und / oder das Ansehen des Künstlers und seines

Konzertes beeinträchtigen könnten.

 

Der Veranstalter haftet für Sach- und Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Konzerten aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden besteht. Der Veranstalter haftet nicht für durch erhöhte Lautstärke verursachte Hör- und Gesundheitsschäden.